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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 4 S 111/06 vom 22.01.2009

Rechtsgebiete:SUrlV
Schlagworte:Sonderurlaub, gewerkschaftliche Zwecke, angespannte Personalsituation
Stichwort:gewerkschaftliche Zwecke
Leitsatz:Die (negative) Tatbestandsvoraussetzung, dass der Gewährung von Sonderurlaub nach § 6 SUrlV keine dienstlichen Gründe entgegenstehen dürfen, dient der Vermeidung einer Urlaubsgewährung zur Unzeit. Allein ein generell zu knapp bemessener Personalstand ist kein dienstlicher Grund, der einer Sonderurlaubsgewährung entgegensteht. Eine angespannte Personal- und Arbeitssituation kann aber im Rahmen der nach § 6 Satz 2 SUrlV zu treffenden Ermessensentscheidung als (sonstiger) dienstlicher Grund berücksichtigt werden.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 4 S 111/06




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