1. Zu den öffentlichen Interessen i. S. v. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG, die einer gewerblichen Abfallsammlung entgegenstehen können, gehören nur solche Interessen, die auf die Verfolgung der Zielvorgaben und Zwecke des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes gerichtet sind (wie VGH BW, Beschl. v. 11.2.2008 - 10 S 2422/07 -, juris).
2. Zur Zulässigkeit einer gewerblichen Altpapiersammlung.
1. Der Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG muss vor Beginn der gewerblichen Sammlung geführt werden. Der Nachweis ist erbracht, wenn das betreffende Unternehmen über einen längeren Zeitraum für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unbeanstandet Abfälle eingesammelt und einer ordnungsgemäßen sowie schadlosen Verwertung zugeführt hat und neue Erkenntnisse, die Zweifel an der Fortdauer einer solchen Verwertung begründen, nicht vorhanden sind.
2. Öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG sind nur solche Interessen, die auf die Verfolgung der Zielvorgaben und Zwecke des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gerichtet sind. Die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung stellt wegen der Auffangverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (§ 15 KrW-/AbfG) ein derartiges Interesse dar. Gebühreninteressen als solche sind in der Regel keine öffentlichen Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG.
3. Die gewerbliche Sammlung eines Privatunternehmens im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG ist durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Überwiegende öffentliche Interessen stehen der gewerblichen Sammlung nur entgegen, wenn deren Zulassung und Durchführung die Funktionsfähigkeit der verbleibenden öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung auf Grund gesicherter tatsächlicher Annahmen ernsthaft gefährdet. Fiskalische Interessen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers stellen in der Regel keine überwiegenden, der gewerblichen Sammlung entgegenstehenden öffentlichen Interessen dar.
1. Mit der allgemeinen Berfürchtung, gewerbliche Sammlungen von Abfällen unterliefen die dem öffentlichen Entsorgungsträger gegenüber grundsätzlich bestehende Überlassungspflicht, können angesichts der vom Gesetzgeber vorgesehenen Einschränkung dieser Überlassungspflicht zugunsten gewerblicher Sammlungen entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen ohne die Feststellung konkreter, nicht mehr hinnehmbarer Beeinträchtigungen der öffentlichen Abfallwirtschaft nicht begründet werden (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschl. v. 16.8.2005 - 7 ME 120/05 -, NVwZ-RR 2006, 26).
2. Wann eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung als Voraussetzung eines "Überwiegens öffentlicher Interessen" i.S. v. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Sie kann nicht allein deswegen angenommen werden, weil der gewerbliche Abfallsammler ein flächendeckendes Erfassungssystem für bestimmte Abfallfraktionen aufbaut.