JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Gewerbliche Erbringung baulicher Leistungen
| Rechtsgebiete: | TVG, Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe |
| Schlagworte: | Gewerbliche Erbringung baulicher Leistungen |
| Stichwort: | Gewerbliche Erbringung baulicher Leistungen |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Ein Betrieb fällt nach § 1 Abs. 2 Abschn. II des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe unter dessen betrieblichen Geltungsbereich, wenn bauliche Leistungen gewerblich erbracht werden. Dabei verwenden die Tarifvertragsparteien den Gewerbegriff in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung (Bestätigung von BAG Urteil vom 20. April 1988 - 4 AZR 646/87 - BAGE 58, 116 = AP Nr. 95 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). 2. Setzt ein Grundstückseigentümer mit von ihm beschäftigten Arbeitnehmern ein Gebäude instand, um dieses zu Wohnzwecken und für seine künstlerische Tätigkeit zu nutzen, so erbringt er damit nicht gewerblich bauliche Leistungen. 3. Erfolgt die Instandsetzung darüber hinaus zu dem Zweck, einen weiteren Teil des Gebäudes zu vermieten, so läßt dies den Schluß auf eine baugewerbliche Tätigkeit nur zu, wenn durch die Vermietung eine berufsmäßige, auf nachhaltige Gewinnerzielung gerichtete Erwerbsquelle geschaffen werden soll. Dabei ist das Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit zu berücksichtigen. Aktenzeichen: 10 AZR 220/97 Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 11. März 1998 - 10 AZR 220/97 - I. Arbeitsgericht Wiesbaden - 5 Ca 3424/94 - Urteil vom 03. August 1995 II. Hessisches Landesarbeitsgericht - 16 Sa 1732/95 - Urteil vom 25. November 1996 |
| Volltext: BAG - Urteil, 10 AZR 220/97 | |
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