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Gewerbliche Erbringung baulicher Leistungen

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 10 AZR 220/97 vom 11.03.1998

Rechtsgebiete:TVG, Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe
Schlagworte:Gewerbliche Erbringung baulicher Leistungen
Stichwort:Gewerbliche Erbringung baulicher Leistungen
Leitsatz:Leitsätze:

1. Ein Betrieb fällt nach § 1 Abs. 2 Abschn. II des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe unter dessen betrieblichen Geltungsbereich, wenn bauliche Leistungen gewerblich erbracht werden. Dabei verwenden die Tarifvertragsparteien den Gewerbegriff in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung (Bestätigung von BAG Urteil vom 20. April 1988 - 4 AZR 646/87 - BAGE 58, 116 = AP Nr. 95 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

2. Setzt ein Grundstückseigentümer mit von ihm beschäftigten Arbeitnehmern ein Gebäude instand, um dieses zu Wohnzwecken und für seine künstlerische Tätigkeit zu nutzen, so erbringt er damit nicht gewerblich bauliche Leistungen.

3. Erfolgt die Instandsetzung darüber hinaus zu dem Zweck, einen weiteren Teil des Gebäudes zu vermieten, so läßt dies den Schluß auf eine baugewerbliche Tätigkeit nur zu, wenn durch die Vermietung eine berufsmäßige, auf nachhaltige Gewinnerzielung gerichtete Erwerbsquelle geschaffen werden soll. Dabei ist das Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit zu berücksichtigen.

Aktenzeichen: 10 AZR 220/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 11. März 1998
- 10 AZR 220/97 -

I. Arbeitsgericht
Wiesbaden
- 5 Ca 3424/94 -
Urteil vom 03. August 1995

II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 16 Sa 1732/95 -
Urteil vom 25. November 1996
Volltext: BAG - Urteil, 10 AZR 220/97




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