JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Gewerblich
| Rechtsgebiete: | GG, BRRG, BBG, BeamtVG, LBG |
| Schlagworte: | Beamter, Beamtenverhältnis, Besoldung, Versorgung, Versorgungsempfänger, Ruhen, Ruhensregelung, Anrechnung, Einkommen, Erwerbseinkommen, Einkünfte, Nebentätigkeit, künstlerisch, wissenschaftlich, Vortrag, Vortragstätigkeit, Kunst, Kunstfreiheit, Wissenschaft, Unterhaltung, Gewerbe, gewerblich, Fremdenführer, Stadtführung, Burgführung, Gastereyen |
| Stichwort: | Gewerblich |
| Leitsatz: | Einem wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten, der regelmäßig eine Nebentätigkeit als Fremdenführer ausübt, ist das hierbei erzielte Erwerbseinkommen bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres grundsätzlich auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen. Da solche Dienstleistungen im touristisch geprägten Umfeld weder künstlerische noch Vortragstätigkeiten sind, kommt die versorgungsrechtliche Privilegierung von Einkünften im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG nicht zur Anwendung. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10264/07.OVG | |
| Rechtsgebiete: | ThürBO |
| Schlagworte: | Werbeanlage, allgemeines Wohngebiet, Stätte der Leistung, Wohnraummiete, Mietvertrag, gewerblich, Geschäftssitz |
| Stichwort: | Gewerblich |
| Leitsatz: | Stätte der Leistung im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 1 ThürBO ist bei der Vermietung von Wohnraum der Ort, an dem regelmäßig die Mietverträge abgeschlossen werden. Bei gewerbsmäßiger Vermietung ist dies der Geschäftssitz des Vermieters. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 271/01 | |
| Rechtsgebiete: | MietRVerbG |
| Schlagworte: | Negativattest, Wohnraum, Mitbenutzung, Gewerbe, Gewerblich, Gewerbliche Nutzung, Zweckentfremdung, Zweckentfremdungsverbot |
| Stichwort: | Gewerblich |
| Leitsatz: | 1. Die Mitbenutzung von Wohnräumen einer Wohnung zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken ist zweckentfremdungsrechtlich unschädlich, wenn 1. weniger als die Hälfte der Wohnfläche der Wohnung ausschließlich, gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken dient, 2. der übrige Teil der Wohnfläche bei objektiver Betrachtung die Führung eines selbständigen Haushaltes weiterhin ermöglicht und 3. die Wohnartigkeit der gesamten Nutzung erhalten bleibt, insbesondere eine Identität von Wohnungsnutzer und gewerblichem bzw. freiberuflichem Nutzer besteht. 2. Die Bauaufsichtsbehörde ist in derartigen Fällen berechtigt, die weitere Zugehörigkeit der gewerblich oder freiberuflich genutzten Räume zur Wohnung durch eine entsprechende Nebenbestimmung, die die Identität von Wohnungs- und gewerblichen bzw. freiberuflichen Nutzer vorschreibt, sicherzustellen. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 4 UE 613/97 | |
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