Wird die sofortige Vollziehung eines Gewerbesteuerbescheids gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt, sind die für die gestellte Bürgschaft angefallenen Avalzinsen von der Gemeinde nicht (anteilig) zu erstatten, wenn die festgesetzte Gewerbesteuer später aufgrund des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Messbescheid herabgesetzt wird.
1. Ist ein Gewerbesteuermessbescheid von einem örtlich unzuständigen Finanzamt erlassen worden, so ist dies nach § 127 AO 1977 unbeachtlich; der Bescheid ist deswegen nicht nichtig (§ 125 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977).
2. Wird in einem Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes die hebeberechtigte Gemeinde unter vollständiger Anschrift genannt, so bestimmt er damit für die Beteiligten bindend die Hebeberechtigung der Gemeinde (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997, 8 B 161/97; BFH, Urteil vom 14.11.1984, I R 151/80; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.02.1981, I 283/79).
3. Infolge der Bindungswirkung des Grundlagenbescheides sind Einwendungen des Steuerpflichtigen gegen die in einem Gewerbesteuermessbescheid festgelegte Hebeberechtigung der Gemeinde im Rahmen der Anfechtung des Gewerbesteuerbescheides unbeachtlich; derartige Einwendungen sind im Rahmen eines Zuteilungs- bzw. Zerlegungsverfahrens gemäß §§ 185 ff. AO 1977 geltend zu machen.