Verweigert der als Haftender für Gewerbesteuerschulden der GmbH in Anspruch genommene Geschäftsführer eine ihm mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Ermittlung der Voraussetzungen für eine Haftung, verringert sich die Ermittlungspflicht der Steuerbehörde mit der Folge, dass bei fehlender Ermittlungsmöglichkeit der Steuerbehörde diese von der Annahme ausgehen darf, der Haftungstatbestand sei erfüllt.