1. Für das Bestehen eines Vorteils i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA reicht es grundsätzlich, wenn ein Zugang (nicht eine Zufahrt) auf das Grundstück von der ausgebauten Straße aus genommen werden kann.
2. Zur (offen gelassenen) Frage der Erreichbarkeit (Zugang bzw. Zufahrt) des Grundstücks bei Wohn- im Vergleich zu Gewerbegrundstücken im Straßenausbaubeitragsrecht.
Grundstücke unterliegen der Ausbaubeitragspflicht, wenn ihre rechtlich und tatsächlich bestehende Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit zu der ausgebauten Straße den Erfordernissen der erlaubten Nutzung genügt.
Auch eine Zweiterschließung muss grundsätzlich den gesamten Verkehr bewältigen können, der angesichts der zulässigen Grundstücksnutzung zu erwarten ist. Etwas anderes kann gelten, wenn mehrere Straßen einen Gewerbe- bzw. Industriekomplex ersichtlich jeweils zu einem Teil erschließen oder wenn ein gemeindliches Verkehrskonzept (z.B. ein Bebauungsplan oder ein Ausbaubeschluss) unterschiedliche Verkehrsanlagen jeweils für Teile des Gesamtverkehrs vorsieht.
Erschließungsbeitragspflicht für neu angelegte Planstraße besteht auch dann, wenn ein Grundstück schon vor Aufstellung des Bebauungsplans und Bau der Planstraße ausreichend erschlossen war und die frühere Erschließung entfällt.
Wird ein gewerblich genutztes Grundstück durch eine weitere Erschließungsanlage erschlossen, so ist mit Blick auf den Anliegergebrauch die Möglichkeit einer Zufahrt von der weiteren Erschließungsanlage dem Grunde nach gefordert, auch wenn eine Zufahrt zur ersterschließenden Straße bereits vorhanden ist. In diesem Fall kann unter dem Gesichtspunkt des schutzwürdigen Vertrauens der anderen Anlieger an der Einbeziehung dieses Grundstücks in die Aufwandsverteilung die Zugangsmöglichkeit als Voraussetzung für dessen Erschlossensein ausreichen.
Eine Satzungsbestimmung, wonach als maßgebende Grundstücksfläche in beplanten Gebieten die Fläche gilt, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist, umschreibt die gesamte Fläche eines Baugrundstücks, die innerhalb des Plangebiets gelegen ist.
In beplanten Gebieten ist grundsätzlich die innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegene jeweilige Grundstücksfläche als Bauland anzusehen und somit in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Ausbauaufwands anzusetzen.
Auch im Ausbaubeitragsrecht sind öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen, die die Ausschöpfung des im Bebauungsplan für ein Grundstück vorgesehenen Maßes hindern, bei der Aufwandsverteilung nur zu berücksichtigen, wenn das durch die Baubeschränkung betroffene Nutzungsmaß eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist. Das gilt auch für ein Gewerbegrundstück, dessen Nutzbarkeit durch einen wegen der benachbarten Wohnbebauung festgesetzten Immissionsschutzstreifen beschränkt wird.