1. Die Deutsche Telecom AG kann ein Normenkontrollverfahren betreiben, wenn sie in Grundrechten verletzt ist.
2. Für das Nationalparkgesetz hat das Land die Gesetzgebungskompetenz. Die naturschutzrechtliche Regelung wird auch nicht durch die gaststättenrechtliche Regelung über Sperrzeiten ausgeschlossen.
3. Die Einschränkungen der Nationalparkverordnung sind "Inhaltsbestimmungen" i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
4. Die Bebauung auf dem "Brockenplateau" zwingt angesichts der Gesamtfläche des unter Schutz gestellten Gebiets und seiner Auswirkung auf das Gebiet nicht, die Fläche aus dem Naturschutz herauszunehmen.
Die Träger gewerblich betriebener psychiatrischer Krankenhäuser haben nach dem gegenwärtigen Krankenhausfinanzierungs- und Pflegesatzrecht keinen Anspruch auf einen kalkulatorischen Gewinnzuschlag und auf vollständigen Ausgleich ihrer Personalkosten bei der Vereinbarung bzw. Festsetzung des Budgets
1. Die dem Luftfahrt-Bundesamt in § 27 a Abs. 2 LuftVO erteilte Verordnungsermächtigung umfasst auch die Befugnis, zeitliche Flugverkehrsbeschränkungen festzulegen.
2. Eine Flughafengesellschaft kann keine eigenen Rechte aus der "Ersten Luftverkehrsfreiheit" ableiten, die sich die Teilnehmer der Staatenkonferenz von Chicago am 7.12.1944 in Art. I Abschnitt 1 der Transitvereinbarung gewährt haben.
3. Das in dem genannten Abkommen enthaltene Recht, das Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten ohne Landung überfliegen zu dürfen, bezieht sich nicht auf Landeanflüge.
4. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs gewährt nur Luftfahrtunternehmen das Recht zur Ausübung von Verkehrsrechten. Konkrete Flugrouten sind nicht Bestandteil dieser gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Luftverkehrsfreiheit.
5. Ein Schweizer Luftverkehrsunternehmen kann sich nicht auf deutsche Grundrechte berufen.
6. Die Regelung von Anflugverfahren für einen Flughafen durch eine Rechtsverordnung ist kein unzulässiges Einzelfallgesetz.
7. Das Luftfahrt-Bundesamt durfte bei der zeitlichen Beschränkung von Anflügen auf den Flughafen Zürich maßgeblich berücksichtigen, dass die aus seinem Betrieb erwachsenden ökonomischen Vorteile fast ausschließlich der Schweiz zugute kommen, die vom Fremdenverkehr abhängigen deutschen Gemeinden am Hochrhein und im Südschwarzwald dagegen zu Recht fluglärmbedingte Einbußen in diesem Erwerbszweig befürchten.
1. Auch auf der Anstaltsgewalt des Friedhofsträgers beruhende Beschränkungen der gewerblichen Tätigkeit von Bestattungsunternehmern auf Friedhöfen berühren den Schutzbereich der Berufsfreiheit und sind deshalb am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 22.5.1978, BWVPr 1978, 276, 277 f., sowie vom 1.12.1986, NVwZ 1987, 723, 725).
2. Bestimmungen einer gemeindlichen Friedhofssatzung, nach der Gewerbetreibende für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde bedürfen und diese den Umfang der Tätigkeit festlegen kann, verletzen einen Bestattungsunternehmer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.
3. Es verstößt grundsätzlich nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, wenn die Gemeinde in Ausübung des ihr durch die Friedhofssatzung eingeräumten Ermessens, ob und in welchem Umfang sie Gewerbetreibende zu einer Tätigkeit auf dem Friedhof zulässt, die Grunddekoration ihrer Einsegnungshalle bei Trauerfeiern unter Ausschluss eines Bestattungsunternehmers selbst festlegt und auf die von ihr gestellten Gegenstände beschränkt.
§ 3 a HWG stellt auf die fehlende Zulassung des Arzneimittels im Inland ab, auf eine etwaige Zulassung des Mittels im Ausland kommt es nicht an. Das Übersenden der "Basisinformation" über das Mittel durch den Pharmahersteller ist objektiv und subjektiv Werbung (§ 3 a HWG). Hierfür ist es unerheblich, ob der Empfänger schon bereit gewesen ist, das Arzneimittel zu beziehen oder nicht.
§ 3 a HWG steht den Grundrechten (Art. 5, 12) und EG-Recht nicht entgegen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Liegt der im Rahmen einer Schadensersatzklage geltend gemachte Rechtsverstoß nicht einer nationalen Stelle, sondern einem Gemeinschaftsorgan zur Last, so ist der Schaden, den die Durchführung der Gemeinschaftsregelung durch die nationalen Behörden nach sich ziehen könnte, der Gemeinschaft anzulasten. Da der Gemeinschaftsrichter gemäß Artikel 215 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 EG) zur Entscheidung über Klagen auf Ersatz eines solchen Schadens ausschließlich zuständig ist, könnte Bürgern, die sich durch Handlungen der Gemeinschaftsorgane verletzt glauben, im nationalen Rechtsweg kein wirksamer Schutz ihrer Rechte gewährt werden.
( vgl. Randnrn. 31-32 )
2. Im Rahmen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft setzt ein Entschädigungsanspruch voraus, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Dies ist bei den WTO-Übereinkünften nicht der Fall. Diese gehören nämlich wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst. Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der in den Anhängen des WTO-Übereinkommens enthaltenen Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes und des Gerichts, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der WTO-Vorschriften zu prüfen.
( vgl. Randnrn. 50-51, 55-56, 63 )
3. Das Diskriminierungsverbot verlangt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, eine Differenzierung wäre objektiv gerechtfertigt. Selbst wenn man annähme, dass die Situation der einzelnen Gruppen von Marktbeteiligten durch die Verordnung Nr. 2362/98 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft unterschiedlich beeinflusst worden sein könnte, würde dies keine diskriminierende Behandlung darstellen, soweit eine solche Behandlung mit dem Ziel einer Integration der Märkte in der Gemeinschaft naturgemäß verbunden ist. Daher können unterschiedliche Wirkungen der Regelung, die auf objektive Merkmale wie Unterschiede in Größe und Marktstellung zurückzuführen sind, nicht als Diskriminierung im Sinne des Vertrages angesehen werden. Zudem könnte, selbst wenn sich eine politische Maßnahme des Gesetzgebers zur Unterstützung der kleinen und mittleren Unternehmen rechtfertigen ließe, ihr Unterbleiben im Rahmen der Verordnung Nr. 2362/98 keinen die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösenden Verstoß darstellen.
( vgl. Randnrn. 74-75, 78 )
4. Die freie Berufsausübung gehört zwar zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, doch können diese keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden. Folglich kann die freie Berufsausübung namentlich im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antastet. Was den Bananensektor angeht, so kann kein Marktbeteiligter ein Eigentumsrecht an einem Marktanteil geltend machen, den er zu einem Zeitpunkt vor der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation besessen hat. Zudem entspricht die aus der Eröffnung des Zollkontingents und dem durch die Verordnung Nr. 2362/98 eingeführten Mechanismus seiner Aufteilung resultierende Beschränkung der Möglichkeit, Drittlandsbananen einzuführen, den im Allgemeininteresse der Gemeinschaft liegenden, mit der Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen verfolgten Zielen und beeinträchtigt folglich die freie Berufsausübung traditioneller Vermarkter von Drittlandsbananen nicht unangemessen.
( vgl. Randnrn. 80-81 )
5. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat bei Erlass der Regelung zur Aufteilung des Zollkontingents durch die Verordnung Nr. 2362/98 und der Durchführungsbestimmungen dazu unter verschiedenen Möglichkeiten die Methode gewählt, die ihm für die Einführung einer gemeinsamen Bananenmarktorganisation am geeignetsten erschien. Eine solche Maßnahme ist grundsätzlich als geeignet zur Erreichung des Zieles einer fairen Aufteilung des Zollkontingents anzusehen, selbst wenn sie wegen der unterschiedlichen Situation der Marktbeteiligten diese nicht alle auf die gleiche Weise trifft. Überdies kann das Gericht, obzwar nicht auszuschließen ist, dass das angestrebte Ergebnis durch andere Mittel hätte erreicht werden können, nicht die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Frage, ob diese Maßnahmen angemessen sind, durch seine eigene Beurteilung ersetzen, wenn der Beweis nicht erbracht ist, dass diese Maßnahmen zur Verwirklichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet waren.
1) Die Wirtschaftsverwaltung eines (neuen) Bundeslandes stellt weder ganz noch teilweise eine Funktionsnachfolge in die Aufgaben der Bezirksplankommission in der ehemaligen DDR dar.
2) Vordienstzeiten bei den Bezirksplankommissionen in der ehemaligen DDR können i.d.R. nicht gemäß § 19 BAT-O und der dazu ergangenen Übergangsvorschriften als Beschäftigungszeit bei einem (neuen) Bundesland angerechnet werden.
1. Ein Geschicklichkeitsspiel liegt in Abgrenzung zu einem Glücksspiel gemäß § 33 h Nr. 3 und § 33 d GewO dann vor, wenn die Trefferquote von einem Durchschnittsspieler durch den Einsatz seiner Geschicklichkeit um mehr als das Doppelte der Zufallstrefferquote erhöht werden kann und die Trefferquote im Verhältnis zur Nichttrefferquote noch als wesentlich anzusehen ist.
2. Ein Treffer ist nicht erst bei einem im Vergleich zum Einsatz erzielten Gewinn, sondern schon dann anzunehmen, wenn die vom Spiel gestellte Aufgabe so erfüllt ist, dass daran nach dem Spielplan eine für den Spieler günstige Folge geknüpft ist, wie etwa ein Freispiel oder eine Rückgabe des Spieleinsatzes.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) ist die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Rechtsakts nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlaß des Aktes bestanden. Insbesondere sind komplexe Bewertungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Infomationen zu prüfen, über die diese bei der Entscheidungsfindung verfügte. (vgl. Randnr. 38)
2 Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen gibt der Kommission die Befugnis und verpflichtet sie gegebenenfalls zur Regelung von Härtefällen, die darauf zurückzuführen sind, daß Importeure von Drittlandsbananen oder nichttraditionellen AKP-Bananen in Fällen, in denen ihnen auf der Grundlage der nach Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung zu berücksichtigenden Referenzjahre ein ungewöhnlich niedriges Kontingent zugeteilt wurde, in existentielle Schwierigkeiten geraten sind, sofern diese Schwierigkeiten untrennbar mit dem Übergang von den nationalen Regelungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 404/93 bestanden, zur gemeinsamen Marktorganisation verbunden und nicht auf mangelnde Sorgfalt der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer zurückzuführen sind.
Die Maßnahmen, die die Kommission nach Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 in Abweichung von der allgemeinen Regelung dieser Verordnung über die Zuteilung von Einfuhrbescheinigungen treffen kann, haben Ausnahmecharakter. Hieraus folgt, daß die Kommission zum Erlaß solcher Maßnahmen nur verpflichtet ist, wenn hinreichende Beweise dafür erbracht werden, daß alle oben genannten Voraussetzungen erfuellt sind, wobei die Beweislast dem Unternehmen obliegt, das den Erlaß der Maßnahmen begehrt. (vgl. Randnrn. 69-70)
3 Nach Artikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichts muß die Klageschrift u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. In ihr ist daher im einzelnen darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so daß seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Verfahrensordnung nicht entspricht.
Diese Darstellung muß außerdem so klar und genau sein, daß dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, daß die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen. (vgl. Randnrn. 90-91)
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Es verstösst weder gegen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, des Vertrauensschutzes und der ordnungsmässigen Verwaltung noch gegen Artikel 43 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 37 EG), daß die Richtlinie 96/22 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung den Mitgliedstaaten vorschreibt, das Inverkehrbringen von ß-Agonisten zur Verabreichung an Tiere, deren Fleisch und sonstigen Erzeugnisse zum Verzehr durch den Menschen bestimmt sind, zu verbieten, und insoweit nicht zwischen der rechtswidrigen Verwendung zur Mästung und dem bis dahin zulässigen Einsatz zu therapeutischen Zwecken unterscheidet.
Was den Grundsatz der Verhältnismässigkeit angeht, so liegt - bei Berücksichtigung der beiden vom Rat verfolgten Zwecke des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik - weder in der Annahme des Rates, daß ein allgemeines Verbot unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes die vorzugswürdige Lösung sei, noch in seiner Erwägung, daß nur diese Maßnahme das Vertrauen der Verbraucher wiederherstellen könne, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler. Die daraus folgenden Beschränkungen für die wirtschaftliche Verwertung von Tierarzneimitteln, die bestimmte Arzneimittelhersteller in der Vergangenheit entwickelt haben und die patentrechtlich nicht mehr geschützt sind, bilden angesichts der vorgenannten Zwecke des Allgemeininteresses auch keine unangemessene oder unvertretbare Einbusse.
Was die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der ordnungsmässigen Verwaltung anbelangt, so durfte der Rat, da hinsichtlich der Kriterien für die Ablehnung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen keine genauen Zusicherungen gemacht worden waren, für die Zukunft ein Verbot wie das fragliche erlassen und zu dem Ergebnis gelangen, daß dies das geeignetste Mittel sei, um die menschliche Gesundheit zu schützen und die Besorgnisse der Verbraucher auszuräumen.
Was die Pflicht zur ordnungsmässigen Anhörung des Parlaments gemäß Artikel 43 EG-Vertrag betrifft, so sind die nach der Befassung des Parlaments mit dem Vorschlag des Rechtsakts vorgenommenen Änderungen der Form und des Inhalts des Rechtsakts, nämlich die Wahl einer Richtlinie anstelle einer Verordnung und die Einfügung einer unbedeutenden Ausnahmebestimmung, keine wesentlichen Änderungen, die eine erneute Anhörung des Parlaments erforderlich gemacht hätten.
2 Die Nichtigkeitsklage eines Arzneimittelherstellers, der auf der Grundlage ihm in mehreren Mitgliedstaaten erteilter Genehmigungen für das Inverkehrbringen clenbuterolhaltige Tierarzneimittel vertreibt, gegen die Verordnung Nr. 1312/96 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung Nr. 2377/90, mit der Hoechstmengen von Rückständen (HMR) aus der Verwendung von Clenbuterol nur für ganz spezifische therapeutische Zwecke festgesetzt werden, ist weder mangels eines Rechtsschutzinteresses noch mangels eines individuellen oder unmittelbaren Betroffenseins des Klägers unzulässig.
Indem diese Änderung die Gültigkeit der HMR für Clenbuterol auf bestimmte, genau bezeichnete therapeutische Indikationen beschränkt, kommt sie nämlich einem Verbot des Einsatzes dieses Erzeugnisses für jede andere therapeutische Indikation und damit einem Teilentzug der dem Kläger in mehreren Mitgliedstaaten erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen gleich. Die genannte Verordnung erzeugt damit verbindliche Rechtswirkungen, die die Interessen des Klägers durch einen erheblichen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen können.
Da die Verordnung auf einen förmlichen Antrag des Klägers auf Festsetzung einer HMR für Clenbuterol erlassen wurde und er nach den einschlägigen Bestimmungen als für das Inverkehrbringen der betroffenen Tierarzneimittel Verantwortlicher ausdrücklich am Verfahren der Festsetzung der HMR zu beteiligen war, berührt die Verordnung den Kläger wegen bestimmter diesem zukommender Eigenschaften, die ihn im Hinblick auf die Verordnung aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben; die Verordnung betrifft den Kläger deshalb individuell. Sie betrifft ihn auch unmittelbar, da sie keiner Maßnahmen der Umsetzung in das innerstaatliche Recht bedarf und unmittelbar für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gilt.
3 Artikel 37 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes, wonach mit den aufgrund des Beitritts als Streithelfer gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden können, und Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach der Streithelfer den Rechtsstreit in der Lage annehmen muß, in der sich dieser zur Zeit des Beitritts befindet, hindern den Streithelfer nicht daran, neue und andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzubringen, sofern diese Argumente nicht den Rahmen des Rechtsstreits ändern und sofern mit der Streithilfe stets die Unterstützung der Anträge dieser Partei bezweckt wird.
So wird der in der Klageschrift festgelegte Rahmen eines auf einer Nichtigkeitsklage beruhenden Rechtsstreits nicht durch das erstmalige Vorbringen des Streithelfers, der Beklagte habe seine Befugnisse überschritten, geändert, wenn der Kläger einen Eingriff in seine Eigentumsrechte und seine Berufs- und Gewerbefreiheit gerügt hatte. Würde nämlich eine solche Überschreitung von Befugnissen nachgewiesen, so bedeutete dies notwendig einen rechtswidrigen Eingriff in die genannten Rechte.
4 Das Verfahren für die Festsetzung der Hoechstmengen von Tierarzneimittelrückständen (HMR) in Lebensmitteln tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung Nr. 2377/90 dient einzig der Festlegung der Schwelle, unterhalb deren die Rückstände eines bestimmten Erzeugnisses, die in oder auf Lebensmitteln vorhanden sind, als ungefährlich für die menschliche Gesundheit gelten können. Sind die Gemeinschaftsorgane dennoch aus anderen Gründen, etwa zum Schutz der Gesundheit gegen die rechtswidrige Verwendung eines bestimmten Stoffs oder zur Wiederherstellung des diesbezueglichen Vertrauens der Verbraucher, der Auffassung, daß das Inverkehrbringen des in Frage stehenden Erzeugnisses zu untersagen sei, so haben sie die hierfür geeignete Vorgehensweise, wie den Erlaß einer das Inverkehrbringen des Erzeugnisses untersagenden Verordnung, zu wählen.
Auch wenn nach der Richtlinie 81/851 und der Verordnung Nr. 2309/93, die die Erteilung der nationalen und gemeinschaftlichen Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln zum Gegenstand haben, die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Produktes ausdrücklich zu versagen ist, wenn seine Verwendung aufgrund anderer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verboten ist, ist doch das Verfahren der Festsetzung einer HMR nach der Verordnung Nr. 2377/90 eigenständig und unterscheidet sich von den Verfahren zur Erteilung der Genehmigungen für das Inverkehrbringen; dabei enthält die Verordnung Nr. 2377/90 keine Vorschrift, wonach ein Verbot des Inverkehrbringens berücksichtigt werden dürfte, um die Festsetzung einer HMR zu versagen.
Die Kommission hat deshalb ihre Befugnisse aus der Verordnung Nr. 2377/90 überschritten, indem sie die Gültigkeit der für Clenbuterol festgelegten HMR in der Verordnung Nr. 1312/96 auf einzelne, spezifische therapeutische Indikationen für Rinder und Equiden beschränkte.
Ein den Rückausnahmetatbestand des § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b VermG erfüllender Erwerb volkseigener Gebäude für Gewerbezwecke auf der Grundlage des § 1 des Verkaufsgesetzes vom 7. März 1990 setzt voraus, daß der Erwerber bei Vertragsabschluß privater Handwerker oder Gewerbetreibender war. Es bleibt offen, ob darüber hinaus auch Fälle erfaßt werden, in denen die Aufnahme eines Handwerks- oder Gewerbebetriebs bei Vertragsabschluß sichergestellt war.
Urteil des 7. Senats vom 25. März 1999 - BVerwG 7 C 17.98 -
I. VG Magdeburg vom 12.05.1998 - Az.: VG A 5 K 283/97 -
Der Beschluß der Gesellschafter des Deutschen Lotto- und Totoblocks, gewerblich organisierte Spielgemeinschaften auch ohne Hinzutreten weiterer Gründe vom Spielbetrieb auszuschließen, enthält eine nach § 1 GWB unzulässige Absprache.
BGH, Beschl. v. 9. März 1999 - KVR 20/97 -
Kammergericht
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. ZWAR SIND DIE VERTRAGSBESTIMMUNGEN ÜBER DIE NIEDERLASSUNG UND DEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR NICHT AUF REIN INTERNE VERHÄLTNISSE EINES MITGLIEDSTAATS ANWENDBAR , DOCH KANN DIE IN ARTIKEL 52 ENTHALTENE BEZUGNAHME AUF DIE ' ' STAATSANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS ' ' , DIE SICH ' ' IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ' ' NIEDERLASSEN WOLLEN , NICHT DAHIN AUSGELEGT WERDEN , DASS DIE EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN EINES BESTIMMTEN MITGLIEDSTAATS VON DER ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUSGESCHLOSSEN WÄREN , WENN SIE SICH AUFGRUND DER TATSACHE , DASS SIE RECHTMÄSSIG IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ANSÄSSIG WAREN UND DORT EINE NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ANERKANNTE BERUFLICHE QUALIFIKATION ERWORBEN HABEN , GEGENÜBER IHREM HERKUNFTSLAND IN EINER LAGE BEFINDEN , DIE MIT DERJENIGEN ALLER ANDEREN PERSONEN , DIE IN DEN GENUSS DER DURCH DEN VERTRAG GARANTIERTEN RECHTE UND FREIHEITEN KOMMEN , VERGLEICHBAR IST.
INDESSEN DARF NICHT VERKANNT WERDEN , DASS EIN MITGLIEDSTAAT EIN BERECHTIGTES INTERESSE DARAN HABEN KANN , ZU VERHINDERN , DASS SICH EINIGE SEINER STAATSANGEHÖRIGEN UNTER MISSBRAUCH DER DURCH DEN VERTRAG GESCHAFFENEN ERLEICHTERUNGEN DER ANWENDUNG IHRER NATIONALEN BERUFSAUSBILDUNGSVORSCHRIFTEN ZU ENTZIEHEN VERSUCHEN.
2. DIE RICHTLINIE 64/427 DES RATES VOM 7. JULI 1964 ÜBER DIE EINZELHEITEN DER ÜBERGANGSMASSNAHMEN AUF DEM GEBIET DER SELBSTÄNDIGEN TÄTIGKEITEN DER BE- UND VERARBEITENDEN GEWERBE DER CITI-HAUPTGRUPPEN 23-40 ( INDUSTRIE UND HANDWERK ) BERUHT AUF EINEM WEITEN BEGRIFF DER DURCH IHRE BESTIMMUNGEN ' ' BEGÜNSTIGTEN ' ' , INSOFERN ALS DIE STAATSANGEHÖRIGEN ALLER MITGLIEDSTAATEN DANN , WENN SIE SICH OBJEKTIV IN EINER DER VON DER RICHTLINIE VORGESEHENEN SITUATIONEN BEFINDEN , DIE MÖGLICHKEIT HABEN MÜSSEN , IN DEN GENUSS DER DARIN GENANNTEN LIBERALISIERUNGSMASSNAHMEN ZU GELANGEN , OHNE DASS AUFGRUND IHRES AUFENTHALTSORTES ODER IHRER STAATSANGEHÖRIGKEIT EIN UNTERSCHIED IN DER BEHANDLUNG GEMACHT WERDEN DÜRFTE. DEMNACH KÖNNEN SICH DIE STAATSANGEHÖRIGEN ALLER MITGLIEDSTAATEN , DIE DIE IN DER RICHTLINIE AUFGESTELLTEN ANWENDUNGSVORAUSSETZUNGEN ERFÜLLEN , AUF DIE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE BERUFEN , UND ZWAR GEGENÜBER DEM STAAT , DESSEN ANGEHÖRIGE SIE SIND.