Rechtsgrundlage für eine ordnungsbehördliche Verfügung, die Notfallrettung und den Krankentransport nach dem Rettungsgesetz NRW einzustellen, ist § 14 Abs. 1 OBG NRW. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO findet insoweit keine Anwendung.
Im Rahmen der Prüfung von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das VG die einschlägige Rechtsgrundlage auch dann zu berücksichtigen, wenn sie von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsakts nicht angeführt worden ist. Die Heranziehung einer anderen als der im angefochtenen Bescheid genannten Rechtsgrundlage ist dem Gericht nur dann verwehrt, wenn dies den angefochtenen Verwaltungsakt in seinem Wesen verändern würde.
Nach den §§ 18 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 RettG NRW kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder Geschäftsführers mit letzter Gewissheit bewiesen ist. Die Genehmigung nach § 18 Satz 1 RettG NRW ist vielmehr schon dann zu versagen, wenn die Zuverlässigkeit nicht positiv festgestellt werden kann, weil hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Unternehmers oder Geschäftsführers bestehen.
Die sog. verschärfte Subsidiaritätsklausel (§ 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO LSA) dient ihrem Wortlaut und ihrem erkennbaren Schutzzweck nach neben dem öffentlichen, allgemeinen Interesse (an einer wirtschaftlichen Haushaltsführung der Kommunen ohne überhöhte Risiken durch unternehmerische Experimente) nicht auch dem Schutz von Individualinteressen privater Wettbewerber.
1. Der mit dem Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz beabsichtigte Schutz der Bevölkerung vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens stellt einen legitimen Zweck dar, der Eingriffe in Grundrechte rechtfertigt.
2. Im Rahmen des von ihm gewählten Schutzkonzepts muss der Landesgesetzgeber auch besondere Belange der Gaststättenbetreiber beachten und mit denen des Gesundheitsschutzes zu einem verhältnismäßigen und folgerichtigen Ausgleich bringen.
Dabei stärkt neben der durch Art. 58 LV garantierten Berufsfreiheit die in Art. 52 Abs. 1 LV hervorgehobene Gewährleistung der wirtschaftlichen Freiheit die Belange derjenigen, die ihre Existenz eigenverantwortlich und ohne Inanspruchnahme staatlicher Hilfe sichern.
3. Gestattet der Landesgesetzgeber als Ausnahme vom Rauchverbot in Gaststätten das Rauchen in abgetrennten Nebenräumen, kommt für die getränkegeprägte Kleingastronomie in Ein-Raum-Gaststätten, der die Einrichtung abgetrennter Raucherbereiche nicht möglich ist, nur die Freistellung vom Rauchverbot in Betracht.
4. Zum Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers bei einer verfassungsgemäßen Neuregelung des Nichtraucherschutzes in Rheinland-Pfalz.
1. Der mit dem Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz beabsichtigte Schutz der Bevölkerung vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens stellt einen legitimen Zweck dar, der Eingriffe in Grundrechte rechtfertigt.
2. Im Rahmen des von ihm gewählten Schutzkonzepts muss der Landesgesetzgeber auch besondere Belange der Gaststättenbetreiber beachten und mit denen des Gesundheitsschutzes zu einem verhältnismäßigen und folgerichtigen Ausgleich bringen.
Dabei stärkt neben der durch Art. 58 LV garantierten Berufsfreiheit die in Art. 52 Abs. 1 LV hervorgehobene Gewährleistung der wirtschaftlichen Freiheit die Belange derjenigen, die ihre Existenz eigenverantwortlich und ohne Inanspruchnahme staatlicher Hilfe sichern.
3. Gestattet der Landesgesetzgeber als Ausnahme vom Rauchverbot in Gaststätten das Rauchen in abgetrennten Nebenräumen, kommt für die getränkegeprägte Kleingastronomie in Ein-Raum-Gaststätten, der die Einrichtung abgetrennter Raucherbereiche nicht möglich ist, nur die Freistellung vom Rauchverbot in Betracht.
4. Zum Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers bei einer verfassungsgemäßen Neuregelung des Nichtraucherschutzes in Rheinland-Pfalz.
1. Der mit dem Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz beabsichtigte Schutz der Bevölkerung vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens stellt einen legitimen Zweck dar, der Eingriffe in Grundrechte rechtfertigt.
2. Im Rahmen des von ihm gewählten Schutzkonzepts muss der Landesgesetzgeber auch besondere Belange der Gaststättenbetreiber beachten und mit denen des Gesundheitsschutzes zu einem verhältnismäßigen und folgerichtigen Ausgleich bringen.
Dabei stärkt neben der durch Art. 58 LV garantierten Berufsfreiheit die in Art. 52 Abs. 1 LV hervorgehobene Gewährleistung der wirtschaftlichen Freiheit die Belange derjenigen, die ihre Existenz eigenverantwortlich und ohne Inanspruchnahme staatlicher Hilfe sichern.
3. Gestattet der Landesgesetzgeber als Ausnahme vom Rauchverbot in Gaststätten das Rauchen in abgetrennten Nebenräumen, kommt für die getränkegeprägte Kleingastronomie in Ein-Raum-Gaststätten, der die Einrichtung abgetrennter Raucherbereiche nicht möglich ist, nur die Freistellung vom Rauchverbot in Betracht.
4. Zum Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers bei einer verfassungsgemäßen Neuregelung des Nichtraucherschutzes in Rheinland-Pfalz.
1. Der mit dem Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz beabsichtigte Schutz der Bevölkerung vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens stellt einen legitimen Zweck dar, der Eingriffe in Grundrechte rechtfertigt.
2. Im Rahmen des von ihm gewählten Schutzkonzepts muss der Landesgesetzgeber auch besondere Belange der Gaststättenbetreiber beachten und mit denen des Gesundheitsschutzes zu einem verhältnismäßigen und folgerichtigen Ausgleich bringen.
Dabei stärkt neben der durch Art. 58 LV garantierten Berufsfreiheit die in Art. 52 Abs. 1 LV hervorgehobene Gewährleistung der wirtschaftlichen Freiheit die Belange derjenigen, die ihre Existenz eigenverantwortlich und ohne Inanspruchnahme staatlicher Hilfe sichern.
3. Gestattet der Landesgesetzgeber als Ausnahme vom Rauchverbot in Gaststätten das Rauchen in abgetrennten Nebenräumen, kommt für die getränkegeprägte Kleingastronomie in Ein-Raum-Gaststätten, der die Einrichtung abgetrennter Raucherbereiche nicht möglich ist, nur die Freistellung vom Rauchverbot in Betracht.
4. Zum Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers bei einer verfassungsgemäßen Neuregelung des Nichtraucherschutzes in Rheinland-Pfalz.
1. Der mit dem Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz beabsichtigte Schutz der Bevölkerung vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens stellt einen legitimen Zweck dar, der Eingriffe in Grundrechte rechtfertigt.
2. Im Rahmen des von ihm gewählten Schutzkonzepts muss der Landesgesetzgeber auch besondere Belange der Gaststättenbetreiber beachten und mit denen des Gesundheitsschutzes zu einem verhältnismäßigen und folgerichtigen Ausgleich bringen.
Dabei stärkt neben der durch Art. 58 LV garantierten Berufsfreiheit die in Art. 52 Abs. 1 LV hervorgehobene Gewährleistung der wirtschaftlichen Freiheit die Belange derjenigen, die ihre Existenz eigenverantwortlich und ohne Inanspruchnahme staatlicher Hilfe sichern.
3. Gestattet der Landesgesetzgeber als Ausnahme vom Rauchverbot in Gaststätten das Rauchen in abgetrennten Nebenräumen, kommt für die getränkegeprägte Kleingastronomie in Ein-Raum-Gaststätten, der die Einrichtung abgetrennter Raucherbereiche nicht möglich ist, nur die Freistellung vom Rauchverbot in Betracht.
4. Zum Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers bei einer verfassungsgemäßen Neuregelung des Nichtraucherschutzes in Rheinland-Pfalz.
1. Der mit dem Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz beabsichtigte Schutz der Bevölkerung vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens stellt einen legitimen Zweck dar, der Eingriffe in Grundrechte rechtfertigt.
2. Im Rahmen des von ihm gewählten Schutzkonzepts muss der Landesgesetzgeber auch besondere Belange der Gaststättenbetreiber beachten und mit denen des Gesundheitsschutzes zu einem verhältnismäßigen und folgerichtigen Ausgleich bringen.
Dabei stärkt neben der durch Art. 58 LV garantierten Berufsfreiheit die in Art. 52 Abs. 1 LV hervorgehobene Gewährleistung der wirtschaftlichen Freiheit die Belange derjenigen, die ihre Existenz eigenverantwortlich und ohne Inanspruchnahme staatlicher Hilfe sichern.
3. Gestattet der Landesgesetzgeber als Ausnahme vom Rauchverbot in Gaststätten das Rauchen in abgetrennten Nebenräumen, kommt für die getränkegeprägte Kleingastronomie in Ein-Raum-Gaststätten, der die Einrichtung abgetrennter Raucherbereiche nicht möglich ist, nur die Freistellung vom Rauchverbot in Betracht.
4. Zum Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers bei einer verfassungsgemäßen Neuregelung des Nichtraucherschutzes in Rheinland-Pfalz.
1. Der mit dem Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz beabsichtigte Schutz der Bevölkerung vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens stellt einen legitimen Zweck dar, der Eingriffe in Grundrechte rechtfertigt.
2. Im Rahmen des von ihm gewählten Schutzkonzepts muss der Landesgesetzgeber auch besondere Belange der Gaststättenbetreiber beachten und mit denen des Gesundheitsschutzes zu einem verhältnismäßigen und folgerichtigen Ausgleich bringen.
Dabei stärkt neben der durch Art. 58 LV garantierten Berufsfreiheit die in Art. 52 Abs. 1 LV hervorgehobene Gewährleistung der wirtschaftlichen Freiheit die Belange derjenigen, die ihre Existenz eigenverantwortlich und ohne Inanspruchnahme staatlicher Hilfe sichern.
3. Gestattet der Landesgesetzgeber als Ausnahme vom Rauchverbot in Gaststätten das Rauchen in abgetrennten Nebenräumen, kommt für die getränkegeprägte Kleingastronomie in Ein-Raum-Gaststätten, der die Einrichtung abgetrennter Raucherbereiche nicht möglich ist, nur die Freistellung vom Rauchverbot in Betracht.
4. Zum Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers bei einer verfassungsgemäßen Neuregelung des Nichtraucherschutzes in Rheinland-Pfalz.
1. Der mit dem Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz beabsichtigte Schutz der Bevölkerung vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens stellt einen legitimen Zweck dar, der Eingriffe in Grundrechte rechtfertigt.
2. Im Rahmen des von ihm gewählten Schutzkonzepts muss der Landesgesetzgeber auch besondere Belange der Gaststättenbetreiber beachten und mit denen des Gesundheitsschutzes zu einem verhältnismäßigen und folgerichtigen Ausgleich bringen.
Dabei stärkt neben der durch Art. 58 LV garantierten Berufsfreiheit die in Art. 52 Abs. 1 LV hervorgehobene Gewährleistung der wirtschaftlichen Freiheit die Belange derjenigen, die ihre Existenz eigenverantwortlich und ohne Inanspruchnahme staatlicher Hilfe sichern.
3. Gestattet der Landesgesetzgeber als Ausnahme vom Rauchverbot in Gaststätten das Rauchen in abgetrennten Nebenräumen, kommt für die getränkegeprägte Kleingastronomie in Ein-Raum-Gaststätten, der die Einrichtung abgetrennter Raucherbereiche nicht möglich ist, nur die Freistellung vom Rauchverbot in Betracht.
4. Zum Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers bei einer verfassungsgemäßen Neuregelung des Nichtraucherschutzes in Rheinland-Pfalz.
1. Der mit dem Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz beabsichtigte Schutz der Bevölkerung vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens stellt einen legitimen Zweck dar, der Eingriffe in Grundrechte rechtfertigt.
2. Im Rahmen des von ihm gewählten Schutzkonzepts muss der Landesgesetzgeber auch besondere Belange der Gaststättenbetreiber beachten und mit denen des Gesundheitsschutzes zu einem verhältnismäßigen und folgerichtigen Ausgleich bringen.
Dabei stärkt neben der durch Art. 58 LV garantierten Berufsfreiheit die in Art. 52 Abs. 1 LV hervorgehobene Gewährleistung der wirtschaftlichen Freiheit die Belange derjenigen, die ihre Existenz eigenverantwortlich und ohne Inanspruchnahme staatlicher Hilfe sichern.
3. Gestattet der Landesgesetzgeber als Ausnahme vom Rauchverbot in Gaststätten das Rauchen in abgetrennten Nebenräumen, kommt für die getränkegeprägte Kleingastronomie in Ein-Raum-Gaststätten, der die Einrichtung abgetrennter Raucherbereiche nicht möglich ist, nur die Freistellung vom Rauchverbot in Betracht.
4. Zum Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers bei einer verfassungsgemäßen Neuregelung des Nichtraucherschutzes in Rheinland-Pfalz.
1. Der mit dem Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz beabsichtigte Schutz der Bevölkerung vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens stellt einen legitimen Zweck dar, der Eingriffe in Grundrechte rechtfertigt.
2. Im Rahmen des von ihm gewählten Schutzkonzepts muss der Landesgesetzgeber auch besondere Belange der Gaststättenbetreiber beachten und mit denen des Gesundheitsschutzes zu einem verhältnismäßigen und folgerichtigen Ausgleich bringen.
Dabei stärkt neben der durch Art. 58 LV garantierten Berufsfreiheit die in Art. 52 Abs. 1 LV hervorgehobene Gewährleistung der wirtschaftlichen Freiheit die Belange derjenigen, die ihre Existenz eigenverantwortlich und ohne Inanspruchnahme staatlicher Hilfe sichern.
3. Gestattet der Landesgesetzgeber als Ausnahme vom Rauchverbot in Gaststätten das Rauchen in abgetrennten Nebenräumen, kommt für die getränkegeprägte Kleingastronomie in Ein-Raum-Gaststätten, der die Einrichtung abgetrennter Raucherbereiche nicht möglich ist, nur die Freistellung vom Rauchverbot in Betracht.
4. Zum Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers bei einer verfassungsgemäßen Neuregelung des Nichtraucherschutzes in Rheinland-Pfalz.
Zur Ablehnung einer Genehmigung zum Krankentransport nach § 18 RettG NRW wegen Zweifeln an der Zuverlässigkeit des als Einzelkaufmann tätigen Unternehmers infolge strafrechtlicher Verurteilungen.
Das durch § 7 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 188) angeordnete Rauchverbot in Gaststätten wird bis zur Ent-scheidung über die Verfassungsbeschwerden insoweit einstweilen ausgesetzt, als es sich auch auf ausschließlich inhabergeführte Ein-Raum-Gaststätten ohne Beschäftigte erstreckt. Diese Gaststätten müssen am Eingangsbereich deutlich sichtbar auf eine Raucherlaubnis hinweisen.
Bei einer Trennung zwischen Vorschriften in einer Teilungserklärung über die Teilung einerseits und die Gemeinschaftsordnung andererseits spricht eine allgemeine Vermutung dafür, dass eine in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Gebrauchsregelung eher der Festlegung des Verwendungszwecks dient als eine Funktionsbezeichnung in den Vorschriften über die Teilung.
1. Die zu DDR-Zeiten erteilte Genehmigung zur Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten bleibt nach dem Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland wirksam. Ihr räumlicher Geltungsbereich ist auf das Gebiet der ehemaligen DDR beschränkt.
2. Die Untersagung des Abschlusses von Sportwetten(vermittlungs-)verträgen mit Personen, die sich nicht im Gebiet der ehemaligen DDR aufhalten, ist jedenfalls in rechtlicher Hinsicht umsetzbar. Fragen der technischen Umsetzungsmöglichkeiten bleiben offen.
1. In der Auslegungsbekanntmachung muss das Dienstzimmer, in dem der Planentwurf ausliegt, nicht angegeben werden.
2. Ein Bebauungsplan darf auch für den Bereich Festsetzungen treffen, die nach Fernstraßenrecht einem Anbauverbot unterliegen.
3. Zur Abwägungsgerechtigkeit einer Festsetzung, mit der zum Schutze des Ortsbildes die Höhe baulicher Anlagen beschränkt wird (hier: Verhinderung einer Werbeanlage für Schnellrestaurant in unmittelbarer Nähe zu einer Autobahnauffahrt).
Dem Ausschluss zentrenrelevanter Einzelhandelssortimente durch einen Bebauungsplan muss ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen sein darf.
1. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist nur für die Durchführung von Bauartzulassungsverfahren für Gewinnspielgeräte gemäß § 33 c Abs. 1 Satz 2 und § 33 f Abs. 1 Nr. 3 GewO i.V.m. §§ 11 ff. SpielV zuständig, nicht aber für die gemäß § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO und § 6 a SpielV zu treffende Entscheidung, ob bestimmte Spielgeräte Gewinnmöglichkeiten bieten und deshalb als erlaubnis- und zulassungspflichtige Gewinnspielgeräte und nicht als erlaubte Unterhaltungsspielgeräte anzusehen sind.
2. Die auf § 33 f Abs. 1 Nr. 4 GewO gestützte Vorschrift des § 6 a SpielV konkretisiert innerhalb des gesetzlichen Ermächtigungsrahmens den in § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO verwendeten Begriff der von Spielgeräten gebotenen Gewinnmöglichkeit.
3. Der Verbotstatbestand des § 6 a Satz 1 lit. a) SpielV ist gegeben, wenn ein Spielgerät angezeigte Spielpunkte "aufaddiert", die zum potentiell unbegrenzten Weiterspielen mit der Chance einer weiteren Punkteerhöhung genutzt werden können.
1. Der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG niedergelegte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine verlangt grundsätzlich ohne generelle Einschränkung auch in solchen Fällen, in denen nach den Maßgaben der Fahrerlaubnis-Verordnung Zweifel an der generellen Fahreignung des Betroffenen nicht ausgeräumt sind, von der jeweils zuständigen inländischen Fahrerlaubnisbehörde, ohne eigene Überprüfungsbefugnis das Ergebnis einer Eignungsprüfung bei der Erteilung der Fahrerlaubnis im Ausstellungsstaat hinzunehmen, wenn die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn nach einem vorausgegangenem alkoholbedingten Entzug der Fahrerlaubnis ein die Fahreignung bestätigendes medizinisch-psychologisches Gutachten der inländischen Fahrerlaubnisbehörde nicht vorgelegt wurde. Anwendung der sog. "Kapper"-Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - Rs. C-476/01 - auf Fälle alkoholbedingter Fahreignungsmängel bzw. nicht ausgeräumter Zweifel an der Fahreignung.
2. Im Einzelfall kann es einem Fahrerlaubnisinhaber aufgrund der Besonderheiten des zu beurteilenden Sachverhalts ausnahmsweise verwehrt sein, sich auf den Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zu berufen, wenn die nationalen Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung - insbesondere das Erfordernis, ein positiv ausgefallenes medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen - umgangen werden und der Inhaber des EU-Führerscheins sich missbräuchlich auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruft. Die abschließende Beantwortung dieser Fragen muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, denn zur Klärung der aufgeworfenen Fragen bedarf es der Vorabentscheidung des EuGH in einem Vorlageverfahren nach Art. 234 EGV.
Das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung derartiger Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, dürfen derzeit in Bayern ordnungsrechtlich unterbunden werden. Eine von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten rechtfertigt es nicht, in Bayern solche Wetten zu veranstalten oder zu vermitteln.
1. Bei dem Auskunftsverlangen nach §§ 69 Abs. 1 Satz 1, 112 a Abs. 1 EnWG handelt es sich nicht um eine zustellungspflichtige Entscheidung i.S.d. §§ 73 Abs. 1 EnWG, 41 Abs. 5 VwVfG, denn es hat keinerlei Bezug zu einem konkreten gegen ein bestimmtes Unternehmen gerichteten Regulierungsverfahren, sondern ist allein durch den in § 112 a EnWG verankerten Berichtsauftrag - einer allgemeinen Verwaltungsaufgabe - gerechtfertigt. § 73 Abs. 1 EnWG, der die Zustellung von Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vorschreibt, findet nur auf einzelfallbezogene Regulierungsverfahren der Beschlusskammern Anwendung.
2. Das Verfahren nach § 77 Abs. 3 EnWG lässt nur eine summarische Prüfung zu, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung begründet sind. Sie sind dann zu bejahen, wenn nach der Einschätzung des Gerichts die Aufhebung der angefochtenen Verfügung überwiegend wahrscheinlich ist. Nicht ausreichend ist es daher, wenn die Rechtslage lediglich offen ist.
3. Auskunftsanordnungen auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 69 Abs. 1 Satz 1, 112 a EnWG unterliegen nur einer eingeschränkten richterlichen Überprüfung, weil der Regulierungsbehörde naturgemäß ein weiter Spielraum bei der Beurteilung einzuräumen ist, welche Auskünfte sie zur Vorbereitung und Erstellung des Berichts benötigt. Die Erarbeitung eines Konzepts zur Durchführung der Anreizregulierung ist eine gestaltende und planerische Aufgabe, für die ihr dementsprechend planerische Einschätzungs-, Bewertungs- und Gestaltungsfreiheit zuzubilligen ist. Gegenstand gerichtlicher Überprüfung kann daher allein die Frage sein, ob der konkrete Berichtsauftrag das Auskunftsverlangen rechtfertigt. Dies ist - wie bei Auskunftsersuchen nach dem vergleichbaren § 59 GWB - dann der Fall, wenn die Regulierungsbehörde die Erforderlichkeit der Auskünfte mit Blick auf den Berichtsauftrag mit vertretbaren Erwägungen bejaht hat.
4. Die Einbeziehung der überregionalen Gasfernleitungsnetzbetreiber ist angesichts der komplexen Aufgabenstellung unabhängig davon notwendig, ob diese derzeit für sich die Überprüfung ihrer Netznutzungsentgelte nach dem Vergleichsmarktmodell gem. § 24 S. 2 Nr. 5 EnWG i.V.m. §§ 3 Abs. 2, 3 und 19 ff. GasNEV in Anspruch nehmen.
5. Eine unbillige Härte i.S.d. § 77 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EnWG stellen nur schwerwiegende Nachteile - in der Regel wirtschaftlicher Natur - dar, die über den eigentlichen Zweck der Verfügung hinausgehen und nicht oder jedenfalls kaum wieder gut zu machen sind. Sie lässt sich nicht damit begründen, dass es sich bei den angeforderten Daten um vertrauliche Geschäftsgeheimnisse handelt. Da das berechtigte Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin schon durch die Schweigepflicht der Angehörigen der Beschwerdegegnerin gewahrt wird und die einzelnen Struktur- und Kostendaten in den Bericht nicht unternehmensbezogen einfließen werden, kann allein die Befolgung des Auskunftsverlangens nicht zu einer unbilligen Härte führen.
4. Die der Beschwerdegegnerin konkret aufgegebene Berichtserstellung - und damit verbunden auch die Beurteilung, welche Daten sie dafür benötigt, - ist naturgemäß ein dynamischer Prozess, so dass sich Einschätzungen und Bewertungen durchaus ändern können.
5. Es ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens ohne Belang, dass hiermit ein finanzieller und zeitlicher Aufwand verbunden ist. Die Indienstnahme Privater für öffentliche Aufgaben ist grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar, so dass die zahlreichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, die Gewerbebetrieben im Rahmen der geltenden Wirtschaftsordnung auferlegt werden, weder gegen Art. 12 noch gegen Art. 14 GG verstoßen und ihnen insbesondere zugemutet werden kann, selbst Ermittlungen vorzunehmen.
1. Die DDR-Sammlungs- und Lotterieverordnung statuierte kein zusätzliches Genehmigungserfordernis zu einer Erlaubnis zum Abschluss von Sportwetten nach dem DDR-Gewerbegesetz (Abgrenzung zu OLG Köln, Urteil vom 12. März 1999 - 6 U 195/97 - GRUR 2000, 533).
2. Zur räumlichen Fortgeltung einer solchen Gewerbeerlaubnis.
Der Antrag des privaten Trägers eines früher militärisch und inzwischen als Fracht-Sonderflughafen genutzten Flugplatzes auf Erteilung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung für den Betrieb eines Flughafens für den allgemeinen Verkehr (Verkehrsflughafen) darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die in der Region bereits bestehenden Flughäfen könnten das ins Auge gefasste Fluggastaufkommen ebenso gut bewältigen.
Auch in der englischen Version ist die Verwendung des Zusatzes "& Partners" nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG der Rechtsform der Partnerschaft nach diesem Gesetz vorbehalten und deshalb in der Firma einer GmbH unzulässig.
Landesrechtliche Andienungsregelungen für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung dürfen einen im Rahmen des Näheprinzips geltenden Vorrang der Beseitigung im Gebiet des Bundeslandes vorsehen, in dem der Abfall angefallen ist (sog. Territorialprinzip).
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Es läuft der Richtlinie 96/67 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft, insbesondere ihrem Artikel 16 Absatz 3, zuwider, dass das Leitungsorgan eines Flughafens für den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf dem Flughafen von einem Drittabfertiger oder einem Selbstabfertiger ein gesondertes Marktzugangsentgelt verlangt, das die Gegenleistung für die Eröffnung einer Erwerbschance bildet und zu dem Entgelt hinzukommt, das der Dritt- oder der Selbstabfertiger für das Zurverfügungstellen von Flughafeneinrichtungen zahlt. Dagegen darf das Leitungsorgan eines Flughafens ein Entgelt für die Nutzung der Flughafeneinrichtungen verlangen, dessen Höhe, die nach den in Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie genannten Kriterien festzusetzen ist, seinem Gewinninteresse Rechnung trägt.