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Gewaltverbot

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 4 A 3001.07 vom 24.07.2008

Rechtsgebiete:GG, LuftVG, LuftVZO
Schlagworte:Luftrechtliche Planfeststellung, ergänzende Planfeststellung, Betriebsregelung, Betriebsbeschränkung, Abwägung, besonderer Schutz der Nachtruhe, Zulassung von Nachtflugverkehr, standortspezifischer Nachtflugbedarf, Frachtflugverkehr, allgemeiner Frachtverkehr, Expressfrachtverkehr, Integratorverkehr, Passagierflugverkehr, Linienflugverkehr, Charterflugverkehr, Drehkreuzverkehr, Flugverkehr aufgrund militärischer Anforderung, für einen völkerrechtlich bedenklichen militärischen Einsatz ausländischer Streitkräfte, völkerrechtliches Gewaltverbot, Vereinbarkeit der Luftraumnutzung mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, Zuständigkeit für die Prüfung der
Stichwort:Gewaltverbot
Leitsatz:1. Die Zulassung von Nachtflugbetrieb in der Nachtkernzeit (0:00 bis 5:00 Uhr) setzt einen standortspezifischen Nachtflugbedarf voraus. Für die Nutzung der Nachtrandzeiten (22:00 bis 24:00 Uhr, 5:00 bis 6:00 Uhr) ist ein standortspezifischer Bedarf nicht erforderlich. Dieser Zeitraum darf aber für den Flugverkehr nur freigegeben werden, wenn plausibel nachgewiesen wird, weshalb ein bestimmter Verkehrsbedarf oder ein bestimmtes Verkehrssegment nicht innerhalb der Tagesstunden abgewickelt werden kann (vgl. Urteile vom 16. März 2006 BVerwG 4 A 1075.04 BVerwGE 125, 116 Rn. 271, 287 f. und vom 9. November 2006 BVerwG 4 A 2001.06 BVerwGE 127, 95 Rn. 72, 74).

2. Die Zulassung von Passagierflugverkehr in den Nachtrandzeiten (hier: 22:00 bis 23:30 Uhr, 5:30 bis 6:00 Uhr) kann aus Gründen der Anbindung eines Verkehrsflughafens an in- und ausländische Passagierdrehkreuze und einer effektiven Flugzeugumlaufplanung gerechtfertigt sein.

3. Ein standortspezifischer Bedarf für den Umschlag von Expressfrachtverkehr an einem Frachtdrehkreuz auch in der Nachtkernzeit kann Flüge zur Beförderung konventioneller Fracht "mitziehen", wenn beide Arten von Fracht aus vernünftigen Gründen gemeinsam transportiert werden und die Beschränkung der Nachtflugerlaubnis auf Verkehre zum Transport von Expressfracht die Funktionsfähigkeit des Frachtdrehkreuzes gefährden würde. Dies gilt jedoch nur, solange der nächtliche Frachtverkehr weit überwiegend in einer das Frachtdrehkreuz prägenden Weise dem Transport von Expressfracht dient. Dabei kommt es nicht darauf an, wie hoch der Anteil der Expressfracht im jeweiligen Flugzeug ist. Maßgeblich ist vielmehr die Bilanz aller nächtlichen Flugbewegungen.

4. Auch für Flüge aufgrund militärischer Anforderung kann ein standortspezifischer Nachtflugbedarf bestehen. Für die Prüfung, ob einzelne Flüge (hier: zum Transport von US-Militärpersonal zum Einsatz im Irak) gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts (hier: das Gewaltverbot) verstoßen und deutsche Behörden an ihrer Durchführung deshalb nicht mitwirken dürfen, ist die Planfeststellungsbehörde nicht zuständig. Die Prüfung obliegt allein der zuständigen Bundesbehörde, die über die Erteilung der Einflugerlaubnis nach §§ 1c Nr. 6, § 2 Abs. 7 LuftVG oder über die Beschränkung der Erlaubnisfreiheit nach § 96a Abs. 1 Satz 1 LuftVZO zu entscheiden hat.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 A 3001.07



BVERFG – Urteil, 2 BvE 2/07 vom 18.04.2007

Rechtsgebiete:GG
Stichwort:Gewaltverbot
Leitsatz:Die Beteiligung an dem erweiterten ISAF-Mandat aufgrund des Bundestagsbeschlusses vom 9. März 2007 verletzt nicht die Rechte des Deutschen Bundestages aus Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Volltext: BVERFG - Urteil, 2 BvE 2/07

BVERFG – Urteil, 2 BvE 6/99 vom 22.11.2001

Rechtsgebiete:GG
Stichwort:Gewaltverbot
Leitsatz:1. Die Einordnung Deutschlands in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit bedarf nach Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG der Zustimmung des Gesetzgebers.

2. Die Fortentwicklung eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG, die keine Vertragsänderung ist, bedarf keiner gesonderten Zustimmung des Bundestags.

3. Die Zustimmung der Bundesregierung zur Fortentwicklung eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit darf nicht die durch das Zustimmungsgesetz bestehende Ermächtigung und deren verfassungsrechtlichen Rahmen gem. Art. 24 Abs. 2 GG überschreiten.

4. Der Bundestag wird in seinem Recht auf Teilhabe an der auswärtigen Gewalt verletzt, wenn die Bundesregierung die Fortentwicklung des Systems jenseits der ihr erteilten Ermächtigung betreibt.

5. Die Fortentwicklung darf nicht die durch Art. 24 Abs. 2 GG festgelegte Zweckbestimmung des Bündnisses zur Friedenswahrung verlassen.

6. Das neue Strategische Konzept der NATO von 1999 ist weder ein förmlich noch ein konkludent zu Stande gekommener Vertrag.
Volltext: BVERFG - Urteil, 2 BvE 6/99

BVERFG – Beschluss, 2 BvE 5/99 vom 25.03.1999

Rechtsgebiete:BVerfGG
Stichwort:Gewaltverbot
Leitsatz:Leitsatz

zum Beschluß des Zweiten Senats vom 25. März 1999

- 2 BvE 5/99 -

Zur Zulässigkeit von Anträgen im Organstreitverfahren (§ 64 BVerfGG).
Volltext: BVERFG - Beschluss, 2 BvE 5/99


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