1. Die Pflicht, die Kosten der Abschiebung zu tragen, besteht auch dann, wenn die Abschiebung des Ausländers tatsächlich nicht vollzogen wurde.
2. Kosten der Abschiebungshaft können nur erhoben werden, wenn die Anordnung und Dauer der Abschiebungshaft rechtmäßig waren.
3. § 83 AuslG (jetzt: § 67 AufenthG) stellt eine spezialgesetzliche Regelung des Umfangs der Kostenhaftung auch im Verhältnis zu § 5 Satz 2 LAufnG i.V.m. § 50 StVollzG dar.
4. Der Umfang der Kostenhaftung ist durch § 83 AuslG (jetzt: § 67 AufenthG) auf solche tatsächlich entstandene Kosten begrenzt, die mit der Abschiebung in einem direkten inneren sachlichen Zusammenhang stehen (hier: zu den Kosten bei der Abschiebungshaft in der Gewahrsamseinrichtung Ingelheim).