JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Gewässerverunreinigung
| Rechtsgebiete: | LWG, WHG, LVwG, VwGO |
| Schlagworte: | Altablagerung, Gewässerverunreinigung, Gefahrerforschung, Veranlasser behördlicher Amtsermittlung, Kosten, Rückwirkung, reformatio in peius, Anhörung, Anhörungsmangel |
| Stichwort: | Gewässerverunreinigung |
| Leitsatz: | Kosten einer gewässerbezogenen Gefahrerforschung können auch dann dem Veranlasser auferlegt werden, wenn das ursächliche, wasserrechtswidrige Verhalten zu einem Zeitpunkt abgeschlossen war, als eine Kostentragung durch den Veranlasser noch nicht landesgesetzlich vorgesehen war. Eine Verböserung im Widerspruchsverfahren ist zulässig, wenn auch eine gesonderte Nacherhebung von noch nicht im Ausgangsbescheid geltend gemachter Kosten zulässig wäre. Die Behörde hat den Betroffenen vor einer Verböserung anzuhören. |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 14 A 250/00 | |
| Rechtsgebiete: | LWG, LVwG, VVKO, POG |
| Schlagworte: | Gewässerverunreinigung, Bundeswasserstraße, untere Wasserbehörde, Eilkompetenz der Wasserschutzpolizei, Ersatzvornahme, Sofortvollzug, Zustandsstörer, Kosten |
| Stichwort: | Gewässerverunreinigung |
| Leitsatz: | 1. Soweit die Polizei unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Störungsbeseitigung selbst veranlassen darf, ist sie auch Vollzugsbehörde. 2. Die bei einer solchen polizeilichen Ersatzvornahme angefallenen, grundsätzlich von der Vollzugsbehörde festzusetzenden Kosten werden von den Kostenträgern derjenigen Verwaltungsbehörden getragen und als eigene Auslagen geltend gemacht, die neben der Polizei für die betreffende Maßnahme sachlich und örtlich zuständig sind. Die Grundregeln der Amtshilfe gelten insoweit nicht. 3. Als Eigentümer einer Bundeswasserstraße kann der Bund wie jeder andere private Eigentümer im Wege der Zustandshaftung zur Gefahrenbeseitigung bzw. zu den Kosten einer Ersatzvornahme herangezogen werden. 4. Hat der Eigentümer einer oder verschiedenen anderen Personen Nutzungsrechte an den betroffenen Gewässerflächen eingeräumt und üben diese insoweit die tatsächliche Gewalt darüber aus, sind diese Nutzungsberechtigten jedenfalls bei der Entscheidung über die Kostentragung als weitere Zustandsstörer in das behördliche Auswahlermessen einzubeziehen. 5. Bei der Kostenverteilung unter mehreren Kostenpflichtigen ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine möglichst gerechte Lastenverteilung nach nachvollziehbaren Kriterien anzustreben. Dies kann auch dazu führen, die Kosten zu quoteln und die Zustandsverantwortlichen nach bestehenden "Sachherrschaftsanteilen" an der betroffenen Wasserfläche heranzuziehen. |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 14 A 184/00 | |
| Rechtsgebiete: | LVwG, HafenVO, LWG, WaStrG |
| Schlagworte: | Gewässerverunreinigung, Bundeswasserstraße, Gewässer erster Ordnung, kommunaler Hafen, Ersatzvornahme, Gewässereigentum, Zustandshaftung |
| Stichwort: | Gewässerverunreinigung |
| Leitsatz: | Zuständig für die gebotene Gefahrenabwehrmaßnahme anlässlich einer Gewässerverunreinigung, die in einer Bundeswasserstraße und zugleich in einem darin belegenen kommunalen Hafen auftritt, ist die untere Wasserbehörde. Eine ordnungsrechtliche Zustandsverantwortlichkeit trifft den Bund trotz öffentlich-rechtlicher Überlagerung seines Eigentums an der Wasserstraße. Der Gewässereigentümer kann sich seiner aus dem Eigentum folgenden ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit nicht dadurch entziehen, dass er die wasserrechtliche Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht durch privatrechtlichen Vertrag auf den Hafenbetreiber überträgt. Die Wasserbehörde trifft ein Auswahlermessen bei der Heranziehung für die Kosten einer Ersatzvornahme zwischen dem Betreiber des Hafens als Inhaber der tatsächlichen Gewalt und dem Gewässereigentümer, dessen Betätigung sie zu belegen hat. |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 14 A 359/99 | |
| Rechtsgebiete: | LVwG, HafenVO, LWG, WaStrG |
| Schlagworte: | Leistungsklage, Rechtsschutzbedürfnis, Vollziehung und Vollstreckung gegenüber Trägern öffentlicher Verwaltung, Gewässerverunreinigung, Bundeswasserstraße, Gewässer erster Ordnung, Wasserbehörde, Hafenbehörde, kommunaler Hafen, Hafenbetreiber, Ersatzvornahme, Sofortvollzug, Gewässereigentum, Zustandshaftung eines Trägers öffentlicher Verwaltung, Kompetenznegation, Zweckveranlasser |
| Stichwort: | Gewässerverunreinigung |
| Leitsatz: | 1. Zum Rechtsschutzbedürfnis für eine allgemeine Leistungsklage gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Verwaltung zur Beitreibung der durch eine Ersatzvornahme entstandenen Kosten. 2. Zur Möglichkeit des Vollzugs einer Ordnungsverfügung sowie der Vollstreckung einer Geldforderung gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Verwaltung. 3. Zuständig für die gebotene Gefahrenabwehrmaßnahme anläßlich einer Gewässerverunreinigung, die in einer Bundeswasserstraße und zugleich in einem darin belegenen kommunalen Hafen auftritt, ist die untere Wasserbehörde. 4. Zustandsverantwortlich für eine solche Verunreinigung ist der Bund aufgrund seines privatrechtlichen Eigentums am Gewässer der Bundeswasserstraße und trotz öffentlich-rechtlicher Überlagerung seines Eigentums. 5. Daneben besteht keine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des kommunalen Betreibers des Hafens bzw. der Kommune, deren Bürgermeister Hafenbehörde i.S.d. schl.-holst. HafenVO ist. |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 14 A 267/99 | |
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