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Gewässerunterhaltungsgebühren

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 9 N 74.05 vom 17.08.2005

Rechtsgebiete:GG, VwGO, GO Bbg, BekanntmV
Schlagworte:Berufungszulassungsantrag, Gewässerunterhaltungsgebühren, Umlagesatzung, Bekanntmachung des Satzungsrechts, Impressum, Angabe der Bezugsmöglichkeiten, Angabe sämtlicher Bezugsmöglichkeiten, hier: Nichtangabe des regelmäßigen Vertriebsweges, Verordnungsermächtigung, Bestimmtheit, Überschreitung der Verordnungsermächtigung, Beachtlichkeit von Bekanntmachungsfehlern
Stichwort:Gewässerunterhaltungsgebühren
Leitsatz:Die bei einem Amtsblatt nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 BekanntmV 2000 vorgeschriebene Angabe der Bezugsmöglichkeiten und bedingungen erfordert es, sämtliche Vertriebswege des Amtsblatt zu nennen.

Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen sind nach § 5 Abs. 4 Satz 2 GO stets beachtlich (Fortführung der Rechtsprechung des fr. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 19. August 1999 2 D 17/98. NE -)
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 9 N 74.05



OVG-BRANDENBURG – Beschluss, 2 B 296/03 vom 07.01.2004

Rechtsgebiete:VwGO, KAG, BbgWG, GG
Schlagworte:Beschwerde, Das OVG hat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 VwGO nur diejenigen Beschwerdegründe zu prüfen, die innerhalb der Monatsfrist vorgetragen wurden, nach Ablauf dieser Frist erstmals vorgetragene neue - also nicht nur einen fristgerecht vorgetragenen Grund vertiefende - Beschwerdegründe sind nicht zu berücksichtigen, Gewässerunterhaltungsgebühren, Aus § 7 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KAG und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungs- oder Vorteilsgewährungsproportionalität, Pauschalierung ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung möglich, gegen die Einbeziehung von Verwaltungskosten der Gebührenerhebung in die Bemessung einer Abgabe nach § 7 Abs. 1 KAG bestehen bei summarischer Prüfung keine Bedenken, Satzungsvorschriften mit rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalt können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen einen Gebührenbescheid nicht (inzident) überprüft werden
Stichwort:Gewässerunterhaltungsgebühren
Volltext: OVG-BRANDENBURG - Beschluss, 2 B 296/03


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