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Gewässerunterhaltungsbeitrag

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 1.07 vom 11.07.2007

Rechtsgebiete:GG, VwGO, GrStG, WVG, WG LSA
Schlagworte:Wasserwirtschaft, Gewässerunterhaltung, Gewässerunterhaltungsbeitrag, Umlage, Befreiungstatbestand, korporativer Beitrag, Verbandslast, Solidarbeitrag, Grundsteuer, nichtsteuerliche Abgabe, Vorteilsbegriff, Nutznießer, Äquivalenzprinzip, Leistungsproportionalität, Flächenmaßstab, Unterhaltungsverband, kommunaler Zweckverband, Mitgliedsgemeinde, Finanzierungsverbund, interkommunaler Lastenausgleich, Demokratieprinzip, funktionale Selbstverwaltung, Daseinsvorsorge, selbständige Berufung, Anschlussberufung, Wahlrecht des Berufungsbeklagten, Umdeutung eines unzulässigen Rechtsmittels, Aufklärungsrüge, gesetzliche Vermutung, Fiktion, Ablehnung eines Sachverständigenbeweises
Stichwort:Gewässerunterhaltungsbeitrag
Leitsatz:1. Wird vom Berufungsbeklagten eine selbständige Berufung eingelegt, ist dadurch nicht sein Wahlrecht verbraucht, unter Einhaltung der dafür geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen Anschlussberufung einzulegen. Dieses Wahlrecht kann er dadurch ausüben, dass er sinngemäß eine Prozesserklärung abgibt, er halte seine Berufung nunmehr als Anschlussberufung aufrecht. Die Berufung ist sodann in eine Anschlussberufung umzudeuten.

2. Das zweistufige Finanzierungssystem, das in Sachsen-Anhalt für die Kosten der Gewässerunterhaltung gilt, lässt sich auf der ersten Stufe - nämlich der die Mitgliedsgemeinden treffenden Verbandsbeiträge - als interkommunaler Lastenausgleich beschreiben. Für die korporativen Beiträge (Verbandslasten) ist das Äquivalenzprinzip kein tauglicher verfassungsrechtlicher Maßstab.

3. Wenn das Finanzierungssystem es auf der zweiten Stufe den Mitgliedsgemeinden erlaubt, ihre Verbandsbeiträge im Wege einer Umlage nach dem Flächenmaßstab auf die Grundsteuerpflichtigen der im Gemeindegebiet gelegenen Flächen abzuwälzen, stellt diese Umlage eine nichtsteuerliche Abgabe und keine "zweite Grundsteuer" dar. Die Zweistufigkeit des Finanzierungssystems führt dazu, dass die Grundsteuerpflichtigen der Umlage den Einwand entgegenhalten können, die auf der ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien.

4. Die einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbots fordern keine "Leistungsproportionalität" dieser Umlage. Es genügt, wenn die Grundsteuerpflichtigen mit der Umlage als Nutznießer der Verbandstätigkeit einen Solidarbeitrag zu erbringen haben, um das Finanzierungssystem der Unterhaltungsverbände unter weitgehender Schonung steuerlicher Einnahmequellen zu stützen.

5. Aus dem Demokratieprinzip und seinen Anforderungen an die funktionale Selbstverwaltung lässt sich kein Rechtssatz herleiten, auf dessen Schutz sich die Grundsteuerpflichtigen mit Erfolg berufen könnten, wenn die Mitgliedsgemeinden die korporativen Beiträge auf sie umlegen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 1.07



OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 1 L 310/01 vom 06.12.2001

Rechtsgebiete:LSA-WG, WVG
Schlagworte:Gewässerunterhaltungsbeitrag, Flächenmaßstab, Vorteilsmaßstab
Stichwort:Gewässerunterhaltungsbeitrag
Leitsatz:1. § 105 Abs. 1 Satz 1 WG LSA lässt eine von dem dort vorgesehenen Flächenmaßstab abweichende Berücksichtigung weiterer Faktoren, wie der Nutzungsart der betroffenen Grundstücke nicht zu. Das gilt nicht nur für die Verbandsbeiträge, die die Verbandsmitglieder an den Unterhaltungsverband zu zahlen haben, sondern auch für die Abwälzung der Verbandslasten auf die Grundsteuerpflichtigen.

2. Der landesgesetzlich vorgesehene Flächenmaßstab steht nicht im Widerspruch zu § 28 Abs. 3 WVG, weil die Bestimmungen des Wassergesetzes gemäß § 80 VWG auf Verbände i.S.d. § 104 WG LSA nur anzuwenden sind, soweit § 105 Abs. 1 Satz 2 WVG dies anordnet oder zulässt.

3. Die Erhebung von Gewässerunterhaltungsbeiträgen nach einem Flächenmaßstab verstößt nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Der Gesetzgeber hat sich mit der Verwendung des Flächenmaßstabs von der Vermutung leiten lassen, dass die Wahrnehmung der mit der Gewässerunterhaltung verbundenen Aufgaben nicht nur den Anliegern und den Gewässereigentümern, sondern allen Grundstücken im Einzugsgebiet eines Gewässers gleichermaßen dient.

4. Der sachliche Grund für die Gleichbehandlung aller Grundstücksflächen beruht auf der Erfahrung dass die zu unterhaltenden Gewässer das auf alle Flächen eines Einzugsgebietes gleichmäßig fallende Niederschlagswasser abzuführen haben. Zwar besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass Waldflächen im Verhältnis zu landwirtschaftlichen Flächen weniger Wasser an Gewässer zweiter Ordnung abgeben. Der Gesetzgeber durfte im Interesse der Verwaltungspraktikabilität davon absehen, weitere Differenzierungen bei der Ausgestaltung des Maßstabes vorzunehmen oder zuzulassen.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 1 L 310/01


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