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Gewässereigentum

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 9 C 10605/02.OVG vom 16.04.2003

Rechtsgebiete:VwVfG, FlurbG
Schlagworte:Zusicherung, Bindungswillen, Dorferneuerung, Dorferneuerungsmaßnahme, Dorferneuerungskonzept, Hoffläche, Gewässer, Gewässerflurstück, Gewässereigentum, Gewässeranschluss, Sonderwert, Weg, Fußweg, Wegeanschluss
Stichwort:Gewässereigentum
Leitsatz:1. Hofflächen sind Flächen, die im räumlichen Zusammenhang mit den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden stehen und dazu bestimmt sind, der Betriebsführung des Hofes zu dienen. In Ausnahmefällen genügt es, wenn sie wegen ihrer besonderen Eignung für die Betriebsführung schutzwürdig sind.

2. Zur Berücksichtigung der Lage an einem Gewässer und des Eigentums an einem Gewässergrundstück.

3. Zur Berücksichtigung von Nachteilen durch einen Wegeanschluss.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 9 C 10605/02.OVG



SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 14 A 359/99 vom 15.10.2001

Rechtsgebiete:LVwG, HafenVO, LWG, WaStrG
Schlagworte:Gewässerverunreinigung, Bundeswasserstraße, Gewässer erster Ordnung, kommunaler Hafen, Ersatzvornahme, Gewässereigentum, Zustandshaftung
Stichwort:Gewässereigentum
Leitsatz:Zuständig für die gebotene Gefahrenabwehrmaßnahme anlässlich einer Gewässerverunreinigung, die in einer Bundeswasserstraße und zugleich in einem darin belegenen kommunalen Hafen auftritt, ist die untere Wasserbehörde.

Eine ordnungsrechtliche Zustandsverantwortlichkeit trifft den Bund trotz öffentlich-rechtlicher Überlagerung seines Eigentums an der Wasserstraße.

Der Gewässereigentümer kann sich seiner aus dem Eigentum folgenden ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit nicht dadurch entziehen, dass er die wasserrechtliche Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht durch privatrechtlichen Vertrag auf den Hafenbetreiber überträgt.

Die Wasserbehörde trifft ein Auswahlermessen bei der Heranziehung für die Kosten einer Ersatzvornahme zwischen dem Betreiber des Hafens als Inhaber der tatsächlichen Gewalt und dem Gewässereigentümer, dessen Betätigung sie zu belegen hat.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 14 A 359/99

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 14 A 267/99 vom 02.04.2001

Rechtsgebiete:LVwG, HafenVO, LWG, WaStrG
Schlagworte:Leistungsklage, Rechtsschutzbedürfnis, Vollziehung und Vollstreckung gegenüber Trägern öffentlicher Verwaltung, Gewässerverunreinigung, Bundeswasserstraße, Gewässer erster Ordnung, Wasserbehörde, Hafenbehörde, kommunaler Hafen, Hafenbetreiber, Ersatzvornahme, Sofortvollzug, Gewässereigentum, Zustandshaftung eines Trägers öffentlicher Verwaltung, Kompetenznegation, Zweckveranlasser
Stichwort:Gewässereigentum
Leitsatz:1. Zum Rechtsschutzbedürfnis für eine allgemeine Leistungsklage gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Verwaltung zur Beitreibung der durch eine Ersatzvornahme entstandenen Kosten.

2. Zur Möglichkeit des Vollzugs einer Ordnungsverfügung sowie der Vollstreckung einer Geldforderung gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Verwaltung.

3. Zuständig für die gebotene Gefahrenabwehrmaßnahme anläßlich einer Gewässerverunreinigung, die in einer Bundeswasserstraße und zugleich in einem darin belegenen kommunalen Hafen auftritt, ist die untere Wasserbehörde.

4. Zustandsverantwortlich für eine solche Verunreinigung ist der Bund aufgrund seines privatrechtlichen Eigentums am Gewässer der Bundeswasserstraße und trotz öffentlich-rechtlicher Überlagerung seines Eigentums.

5. Daneben besteht keine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des kommunalen Betreibers des Hafens bzw. der Kommune, deren Bürgermeister Hafenbehörde i.S.d. schl.-holst. HafenVO ist.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 14 A 267/99


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