Nach Inkrafttreten des Preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913 war in dessen Geltungsbereich die Entstehung einer gewohnheitsrechtlich begründeten Pflicht einer Gemeinde zur Unterhaltung eines Gewässers dritter Ordnung nicht mehr vorgesehen, so dass die spätere tatsächliche Durchführung von Unterhaltungsarbeiten vor Inkrafttreten des Niedersächsischen Wassergesetzes keine alte Obliegenheit im Sinne des § 107 Abs. 1 Satz 2 NWG begründen konnte.
1. Ein ursprünglich als Mühlenkanal angelegtes künstliches Gewässer wird nicht dadurch natürlicher Hauptarm oder natürlicher Nebenarm des Flusses, dass aufgrund einer wasserwirtschaftlichen Bewilligung der größte Teil des Wassers in den Mühlenkanal geleitet wird.
2. Das Verfahren nach § 118 Abs. 1 NWG über die Feststellung der Unterhaltungspflicht im Streitfall ist für inhaltliche Korrekturen der Verordnung nach § 67 Satz 1 NWG, mit der die Gewässer zweiter Ordnung bestimmt werden, nicht geeignet. Ein solches Begehren kann erfolgreich nur in einem auf die Überprüfung der Verordnung gerichteten Verfahren verfolgt werden.