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Gewässer

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 13 LA 155/07 vom 09.02.2009

Rechtsgebiete:NWG
Schlagworte:Gewässer dritter Ordnung, Gewässer zweiter Ordnung, Gewässer, Nebenarm, Mühlengraben, Mühlenkanal, Triebwerkskanal, Unterhaltungspflicht, Unterhaltungsverband, künstliches Gewässer
Stichwort:Gewässer
Leitsatz:1. Ein ursprünglich als Mühlenkanal angelegtes künstliches Gewässer wird nicht dadurch natürlicher Hauptarm oder natürlicher Nebenarm des Flusses, dass aufgrund einer wasserwirtschaftlichen Bewilligung der größte Teil des Wassers in den Mühlenkanal geleitet wird.

2. Das Verfahren nach § 118 Abs. 1 NWG über die Feststellung der Unterhaltungspflicht im Streitfall ist für inhaltliche Korrekturen der Verordnung nach § 67 Satz 1 NWG, mit der die Gewässer zweiter Ordnung bestimmt werden, nicht geeignet. Ein solches Begehren kann erfolgreich nur in einem auf die Überprüfung der Verordnung gerichteten Verfahren verfolgt werden.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 13 LA 155/07



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10366/07.OVG vom 17.08.2007

Rechtsgebiete:AbwAG, LAbwAG
Schlagworte:Abgabe, Abgabenrecht, Abgabepflicht, Abwasser, Abwasserabgabe, Abwasserabgabenrecht, Abwasseranlage, Abwasserbehandlungsanlage, Abwassereinleitung, Einleitung, Entwässerung, Gewässer, Investition, Investitionsaufwendung, Investitionskosten, Kläranlage, Kosten, Lenkungsfunktion, Mischwasser, Mischwasserkanalisation, Mischwassersystem, Niederschlagswasser, Niederschlagswasserabgabe, Schadstoff, Schadstoffrecht, Schmutz, Schmutzfracht, Schmutzwasser, Schmutzwasserabgabe, Regen, Regenüberlauf, Regenüberlaufbecken, Verrechnung, Vorfluter
Stichwort:Gewässer
Leitsatz:Bei einer Mischwasserkanalisation können Investitionsaufwendungen für Regenüberlaufbecken auch mit der Schmutzwasserabgabe verrechnet werden.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10366/07.OVG

THUERINGER-OVG – Urteil, 4 KO 1314/04 vom 26.06.2006

Rechtsgebiete:AbwAG, WHG
Schlagworte:Abwasserabgabe, Gewässer, Einleitstelle, Absetzbecken, Abwasser, Abwasserbegriff, Gebrauch, Fremdwasser, Grubenwasser, Vermischung
Stichwort:Gewässer
Leitsatz:1. Für die tatsächliche und rechtliche Bewertung, ob Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird und der Abgabepflicht unterliegt, ist grundsätzlich auf die Stelle abzustellen, an der der Abgabetatbestand verwirklicht würde, d. h. auf den Einleitpunkt.

2. Zur Frage der Gewässereigenschaft des Absetzbeckens eines Tagebaubetriebs.

3. Der Abwasserbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwAG erfasst nach seinem Wortlaut auch solche Wassermengen, die zwar bei isolierter Betrachtung keinem Gebrauch gedient haben, die aber mit Schmutzwasser aus Gebrauch vermischt worden sind, so dass die Eigenschaftsveränderung des gebrauchten Wassers eine Eigenschaftsveränderung weiterer nicht gebrauchter Wassermengen zur Folge hat.

4. Das in einem Absetzbecken zusammengeflossene und vermischte Wasser, das seiner Herkunft nach aus drei Teilströmen besteht (Grubenwasser, Brauchwasser und häuslichen Abwässern), stellt insgesamt Abwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwAG dar, weil das gesamte Wasser in diesem Becken, auch soweit es sich ursprünglich um Grubenwasser gehandelt hat, durch Vermischung mit dem Brauchwasser und den häuslichen Abwässern als in seinen Eigenschaften verändertes Wasser zu qualifizieren ist.

5. Eine Teilstrombetrachtung ist dem Abwasserabgabengesetz grundsätzlich fremd (vgl. Beschluss des BVerwG vom 26.02.2004, 9 B 68/03).
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 4 KO 1314/04

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 8.04 vom 15.06.2005

Rechtsgebiete:AbwAG, WHG, ZPO
Schlagworte:Klagerücknahme, unwirksame -, Abwasserabgabe, Fischzucht, Bruthaus, Kaskade, Trommelfilter, Fischzuchtbecken, Abwasser, Einleiten von -, Absonderung, Gewässer, unterirdische Führung eines -, Verrohrung eines -, Gewässerfunktion, Wasserkreislauf, natürlicher -, Durchflussprinzip, Produktionskreislauf
Stichwort:Gewässer
Leitsatz:1. Eine Bindung an eine Klagerücknahmeerklärung tritt nicht ein, wenn sie für das Gericht und für den Prozessgegner sogleich als Versehen offenbar gewesen und deshalb nach Treu und Glauben als unwirksam zu behandeln ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 33.95 - Buchholz 310 § 126 VwGO Nr. 3).

2. Fischzucht unterliegt nicht der Abwasserabgabe, wenn sie in einem Gewässer betrieben wird.

3. Die ein Gewässer kennzeichnende Verbindung zum natürlichen Wasserhaushalt wird durch eine im Durchflussprinzip betriebene Fischzuchtanlage, die die natürliche Gewässerfunktion unter Verwendung technischer Anlagen intensiv nutzt, grundsätzlich nicht unterbrochen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 8.04


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