Bei dauerndem Personalmangel oder Personalwechsel aus Arbeitsmarktgründen im Sinne von § 1 Abs. 1 Sonderzuschlagsverordnung von 1990 kann in konkreten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen ein Sonderzuschlag gewährt werden. Dabei bedarf es einer Entscheidung des jeweiligen Dienstherrn, ferner einer Entscheidung der obersten Aufsichtsbehörde im gleichen Sinne.
Urteil des 2. Senats vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 23.97 -
I. VG Minden vom 18.01.1995 - Az.: VG 4 K 3373/93 -
II. OVG Münster vom 10.03.1997 - Az.: OVG 12 A 1776/95 -