Das Vorliegen eines Heimes im Sinn des § 1 Abs. 1 HeimG setzt nicht als unabdingbar voraus, dass derjenige, der die Pflege und Betreuung der in einer Einrichtung untergebrachten Bewohner übernommen hat, mit demjenigen identisch ist, der den Bewohnern im Rechtssinne Unterkunft gewährt. Durch eine rechtliche Konstruktion, nach der beide Leistungen verschiedenen Personen zuzurechnen sind, wird die Annahme eines Heims im Sinn dieser Vorschrift jedenfalls dann nicht gehindert, wenn sie von den Betreffenden allein deshalb gewählt wird, um auf diese Weise die Bestimmungen des HeimG zu umgehen