Ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag besteht auch dann nicht, wenn die Gemeinde innerhalb des in § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB bestimmten sechsjährigen Zeitraums untätig bleibt, die "Benutzbarkeit" der Anlage aber bereits vor Erhebung der Vorausleistung gewährleistet war.
Beschluß des 8. Senats vom 8. April 1998 - BVerwG 8 B 38.98 -
I. VG Köln vom 27.01.1994 - Az.: VG 7 K 1605/93 -
II. OVG Münster vom 28.11.1997 - Az.: OVG 3 A 1466/94 -