Bei Kaufverträgen über Windenergieanlagen sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herstellers Gewährleistungsbestimmungen des Inhalts wirksam, dass sich die versprochene Leistung ("Leistungskennlinie") nach standardisierten Normbedingungen gemäß gängiger Testverfahren bemisst.
1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens wird über dessen Unfallfreiheit arglistig getäuscht, wenn der für die Verkäuferin im Rahmen der Vertragsverhandlungen auftretende Mitarbeiter die Unfallfreiheit behauptet, obwohl in einer anderen Niederlassung der Verkäuferin das Wissen über einen Unfallvorschaden vorhanden ist (Wissenszurechnung).
2. Ungeachtet dessen kann der Käufer eines Gebrauchtwagens wegen Sachmangels vom Kaufvertrag zurücktreten, da eine Nachlieferung angesichts der individuellen Kaufentscheidung für den konkreten Gebrauchtwagen unmöglich ist.
1. Zu den Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Verkäufers über Mängel der verkauften Sache, wenn er eigene Gewährleistungspflichten ausgeschlossen hat, zugleich aber sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen die Werkunternehmen, die die Sache hergestellt haben, abtritt.
2. Der Abschluss eines Vertrages nach unzureichender Aufklärung über die Beschaffenheit der Kaufsache kann auch bei gleichzeitiger Abtretung der dem Verkäufer zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen Dritte einen Schaden darstellen.
Von einem dem arglistigen Verschweigen eines Sachmangels gleichzusetzenden Organisationsverschulden mit der Folge einer entsprechenden Verlängerung der Verjährungszeit ist nicht auszugehen, wenn der mit der Errichtung eines Fertighauses beauftragte Bauunternehmer lediglich die Dachdämmung nicht fachgerecht hergestellt hat.
1. Anspruch auf den Vertrauensschaden nach § 48 VwVfG hat nicht nur, wer sein Vertrauen positiv betätigt; die Voraussetzungen können auch bei einer Unterlassung erfüllt sein.
2. Notwendig ist allerdings, dass die Unterlassung für den Vermögensschaden kausal ist.
Daran fehlt es, wenn der Käufer des Grundstücks auf eine erst beabsichtigte Planung vertraut und es unterlässt, gegen den Verkäufer Gewährleistungsansprüche wegen einer zugesicherten Bebaubarkeit des Grundstücks geltend zu machen.
Der Auftraggeber benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen (§ 9 AGBG), wenn er einen Einbehalt zur Sicherung seiner Gewährleistungsrechte beansprucht, dem Auftragnehmer aber nur die Möglichkeit gibt, diesen Einbehalt durch Stellung einer Bürgschaft zu überwinden. Es kommt nicht darauf an, ob die verlangte Bürgschaft eine solche auf erstes Anfordern ist.
Wenn der Bürge will, dass seine Bürgschaft zur Sicherung eines Gewährleistungsanspruchs schon erlöschen soll, solange der Unternehmer noch auf Gewährleistung in Anspruch genommen werden kann, muss er das Datum, an dem die Bürgschaft erlöschen soll, als Kalenderdatum nennen. Es reicht nicht, wenn er schreibt "Die Bürgschaft erlischt, wenn sie nicht bis zum ersten Tag nach Ablauf eines Jahres nach zertifizierter Abnahme gezogen wird.".
Wenn die Wendefläche für Lieferfahrzeuge abweichend vom Lageplan auf dem Nachbargrundstück liegt, stehen dem Käufer nur - hier verjährte - Gewährleistungsrechte zu. Schadensersatz wegen teilweiser Nichterfüllung des Kaufvertrags kann er nicht verlangen.