Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Verfolgung von vertraglichen Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums durch Eigentümerbeschluss zur Verwaltungsangelegenheit gemacht, kommt es jedoch zu verschiedenen Prozessen der Wohnungskäufer mit dem Verkäufer und differenzierten Vergleichsergebnissen, kann die Gemeinschaft nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls die Anteile der Kaufpreisreduzierung, die nachweislich im Hinblick auf das mangelhafte Gemeinschaftseigentum erstritten worden sind, vorschussweise zu den voraussichtlichen Kosten der ordnungsgemäßen Erstherstellung herausverlangen.