1. Der Einsatz eines Medi-Terminals zur Ausgabe von Arzneimitteln durch einen mit dem Kunden nur über Bild- und Tonleitung verbundenen Apotheker als Zusatzangebot einer bestehenden und in ihren Öffnungszeiten unveränderten Apotheke stellt neben der Zulassung eines "Autoschalters" und des Versandhandels mit Arzneimitteln eine weitere Modi¤fikation des gesetzgeberischen Leitbildes des "Apothekers in seiner Apotheke" dar.
2. Diese Modifikation ist auch ohne gesetzgeberische Maßnahme mit Sinn und Zweck der einschlägigen apothekenrechtlichen Normen insbesondere auch zur Kundenberatung und -Information und dem einzusetzenden Apothekenpersonal vereinbar, soweit die Ausgabe des Arzneimittels nicht auf der Vorlage einer Verschreibung beruht.
3. Die Abgabe von verschreibungspflichtigen oder verschriebenen Arzneimitteln ist dagegen über ein Medi-Terminal, das eine Bild- und Tonübertragung zwischen dem abgebenden Apotheker und dem Kunden herstellt, nicht zulässig. Entgegen § 17 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ApBetrO fehlt die erforderliche unmittelbare handschriftliche Abzeichnung des für die Ausgabe des Arzneimittels Verantwortlichen auf der Verschreibung.
1. Die Strafprozessordnung erlaubt die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und hierauf gespeicherten Daten als Beweisgegenstände im Strafverfahren.
2. Bei Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten muss der Zugriff auf für das Verfahren bedeutungslose Informationen im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden.
3. Zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten geboten.