JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Gesundheitsgefährdung
| Rechtsgebiete: | BImSchG, BImSchV, RL 2006/12/EG, VO (EG) 1774/2002, VO (EG) 2067/2005, VO (EG) 92/2005 |
| Schlagworte: | Abfall, Beseitigung, Beseitigungspflicht, Brennstoff, Gesundheitsgefährdung, Nutzungsmöglichkeit, Tierfett, Tierseuche, Verbrennung |
| Stichwort: | Gesundheitsgefährdung |
| Leitsatz: | 1. Sofern die zuständige Genehmigungsbehörde die Verbrennung von aus Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Schlachtabfällen gewonnenem Tierfett zur Energiegewinnung im Wärmeboilerverfahren unter Berücksichtigung der entsprechenden besonderen Parameter genehmigt hat, entfällt gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) 92/2005 vom 19. Januar 2005 in der Fassung der Verordnung (EG) 2067/2005 vom 16. Dezember 2005 die ansonsten aus hygiene- und veterinärrechtlichen Erwägungen heraus bestehende notwendige Beseitigungspflicht des Stoffs und zwar unabhängig davon, welcher Risikokategorie das Ausgangsmaterial zuzurechnen war. 2. Derartiges Tierfett ist auch nach abfallrechtlichen Kriterien nicht als Abfall zu qualifizieren, wenn dessen Verwendung als Brennstoff ohne weiteren Zwischenschritt als sicher angenommen werden kann und hierbei hochwertigen Primärbrennstoff ersetzt. 3. Die Verbrennung von Tierfett zur Energiegewinnung im Wärmeboilerverfahren stellt demnach keine (Mit-) Verbrennung von Abfällen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 17. BImSchV dar, sondern unterfällt als Verwendung eines flüssigen abfallähnlichen Stoffs der Regelungswirkung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der 17. BImSchV mit der Folge, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der gleichen oder geringeren Emissionen wie bei der Verbrennung von Heizöl EL die Ausnahmevorschrift des Abs. 1 Nr. 2, 2. HS einschlägig ist und die Anwendung der Vorschriften der 17. BImSchV ausscheidet. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 6 UE 2399/07 | |
| Rechtsgebiete: | AEG, GG, VwGO, BImSchG, BImSchV (16), VwVfG |
| Schlagworte: | Eisenbahnrecht, Planfeststellung, Planfeststellungsbeschluss, Auslegung, Streckenertüchtigung, Gemeinde, Präklusion, Einwendung, Einwendungsausschluss, Substantiierung, Substantiierungspflicht, Klagebefugnis, Einwendungsfrist, Lärmschutz, Gesundheitsgefährdung, Planungshoheit, kommunale Planungshoheit, Abwägung, Abwägungsfehler, gemeindliche Planungshoheit, Gemeindeeigentum, kommunales Eigentum, Verkehrslärm, Anstoßfunktion, verwirklichter Bebauungsplan, Erschütterungsschutz |
| Stichwort: | Gesundheitsgefährdung |
| Leitsatz: | Eine Gemeinde kann sich gegenüber einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung grundsätzlich nicht auf Lärmschutzansprüche zu Gunsten der Nachbarschaft gemäß §§ 41ff. BImSchG i.V.m. den Vorschriften der 16. BImSchV berufen. Zum Ausschluss erstmals im Klageverfahren erhobener eigentums- und planungsbezogener Einwendungen der Gemeinde sowie zu den Anforderungen an die Anstoßfunktion ausgelegter Planfeststellungsunterlagen im Hinblick auf mögliche Lärmbeeinträchtigungen. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 10728/05.OVG | |
| Rechtsgebiete: | GG, HPG, PolG |
| Schlagworte: | Augenoptiker, Anstrengungsprobleme, Generalklausel, Gesundheitsgefährdung, Heilkunde, Heilkundliche Behandlung, Öffentliche Sicherheit, Prismenbrille, Prismengläser, Winkelfehlsichtigkeit |
| Stichwort: | Gesundheitsgefährdung |
| Leitsatz: | Ein Optiker übt eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach dem Heilpraktikergesetz aus, wenn er einem Kunden bei "Winkelfehlsichtigkeit" eine Prismenbrille anpasst, um auf diese Weise die damit in Zusammenhang stehenden Anstrengungsbeschwerden zu beseitigen oder zu lindern. Diese Tätigkeit ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 2 HPG jedoch ausnahmsweise dann erlaubt, wenn durch schriftliche und mündliche Erklärungen darauf hingewiesen wird, dass eine heilkundliche Behandlung vom Optiker weder durchgeführt wird noch beabsichtigt ist, und deshalb die Zuziehung eines Arztes oder eines Erlaubnisinhabers nach dem Heilpraktikergesetz anheim gestellt wird. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 9 S 216/04 | |
| Rechtsgebiete: | AEG, BImSchG, VwVfG, 16. BImSchV |
| Schlagworte: | Abwägungsspielraum, Alternativenvergleich, Auswahlentscheidung, besonders überwachtes Gleis, Betriebserschwernisse, Einwendungsausschluss, Erschütterungsschutz, Gesundheitsgefährdung, Grobprüfung, Holzschwellen, Kosten-Nutzen-Analyse, Lärmschutzkonzept, Lärmschutzmaßnahme, Nahverkehrsstrecke, Planfeststellung, Schallschutz-Mittelwand, Verhältnismäßigkeitsprüfung, Vorbelastung, Vorrang aktiven Schallschutzes. |
| Stichwort: | Gesundheitsgefährdung |
| Leitsatz: | 1. Die Darlegungsanforderungen an Einwendungen im Planfeststellungsverfahren müssen sich an den Möglichkeiten betroffener Laien orientieren. Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand voraussetzen, können von einem Einwender regelmäßig nicht erwartet werden. 2. Die Auswahl zwischen verschiedenen Schallschutzmaßnahmen ist Bestandteil der nach § 41 Abs. 2 BImSchG gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung, bei der die Planfeststellungsbehörde über einen begrenzten Abwägungsspielraum verfügt. 3. Ein Vergleich alternativer Lärmschutzkonzepte hat sich primär an der jeweiligen Schutzwirkung für die durch unzumutbare Lärmeinwirkungen Betroffenen und allenfalls sekundär an dem jeweiligen Schutz der gesamten Umgebungsbebauung zu orientieren. 4. Der Einbau von Holzschwellen in eine Bahnstrecke ist keine Lärmschutzmaßnahme, die im Rahmen der Auswahl zwischen verschiedenen Lärmschutzkonzepten berücksichtigt werden müsste. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 15.03 | |
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