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LAG-HAMM – Urteil, 8 Sa 949/05 vom 23.03.2006

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Mobbing durch Vorgesetzte, unerlaubte Handlung, Persönlichkeitsrechtsverletzung, Gesundheitsbeschädigung, Schadensersatz, Schmerzensgeld, Geldentschädigung, Verdienstausfall, Ausschlussfrist, Verfall
Stichwort:Gesundheitsbeschädigung
Leitsatz:Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld oder Geldentschädigung wegen "Mobbing" durch Vorgesetzte unterliegen, gleich ob sie auf den Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung iSd §§ 823 ff. BGB wegen Verletzung der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts oder auf den Gesichtspunkt der Vertragsverletzung gestützt werden, der tariflichen oder vereinbarten Ausschlussfrist, nach welcher "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" binnen sechs Monaten geltend zu machen sind.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 8 Sa 949/05




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