1. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber auf Weisung der Rechtsaufsichtsbehörde gesundheitliche Gründe bei der Entscheidung über die Begründung eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell nur dann anerkennt, wenn eine Behinderung im Sinn des § 2 SGB IX vorliegt.
2. Die Empfehlung eines Arztes ist als gutachterliche Stellungnahme nicht verwertbar, wenn sie den zu beurteilenden Lebenssachverhalt nicht voll erfasst.