1. Wird in einem laufenden Verwaltungsverfahren aufgrund einer Rechtsänderung - ohne Übergangsbestimmung - die bislang handelnde Behörde örtlich unzuständig, kann sie aufgrund der Vorschrift des § 3 Abs. 3 ThürVwVfG das Verfahren fortführen, wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Norm vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund der Rechtsänderung nunmehr die Behörde eines anderen Bundeslandes zuständig ist.
2. Für die Anordnung des Ruhens der Approbation eines Apothekers nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 BApO muss die gesundheitliche Nichteignung zweifelsfrei feststehen.
Nach der gegenwärtigen Verwaltungspraxis des Bundesnachrichtendienstes können Bewerbungen von Soldaten um eine dauerhafte Verwendung im Bundesnachrichtendienst nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch den Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind.
Der Präsident des Bundesnachrichtendienstes darf die Beurteilung des Leistungsmerkmals "gesundheitlichen Eignung" von Soldaten für eine Verwendung im Bundesnachrichtendienst nicht dem Truppenarzt überlassen.
Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung schwerbehinderter Bewerber ist das Benachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu beachten.