1. Die dem Schutz der realen Kapitalaufbringung dienenden Vorschriften des Aktienrechts stehen einer Anwendung der §§ 320 ff BGB auf einen Vertrag über die Einbringung von GmbH-Geschäftsanteilen als Sacheinlage in eine AG gegen Ausgabe neuer Aktien insoweit entgegen, wie hierdurch die AG zur Durchführung der hiermit einhergehenden Kapitalerhöhung gezwungen würde.
2. Kommt es nicht zur beabsichtigten Kapitalerhöhung, ist der einbringende Teil bereits nach Vertragsrecht berechtigt, einen Ausgleich für die in Erwartung der Kapitalerhöhung erbrachten Leistungen zu verlangen. Hierbei kann er die erbrachten Leistungen vom Empfänger zurückzufordern oder sie dort belassen und Wertersatz verlangen.
3. Verbleiben die erbrachten Leistungen beim Empfänger, so bemisst sich der von diesem zu leistende Wertersatz nicht nach dem objektiven Wert, sondern nach dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Umtauschverhältnis.