1. Die Verpflichtung zur Gestellung einer Bankbürgschaft ist vertretbare Handlung im Sinne des § 887 ZPO.
2. Eine Verurteilung in die Kosten der Gestellung der Bürgschaft kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung (§ 887 Abs. 2 ZPO) nur insoweit erfolgen, als die Annahme des Betrages und seine Rückzahlung im Falle des Wegfalls des Sicherungszwecks von Seiten der Bank an den Schuldner gewährleistet sind.