1. Die Ausweisung eines "Schutzbedürftigen Bereichs für Naturschutz und Landschaftspflege" (Maßstab 1 : 100.000) ist regelmäßig nicht parzellenscharf verbindlich; eine Ausnahme gilt nur, wenn ein entsprechender Wille des Plangebers entweder im Regionalplan selbst oder in von ihm in Bezug genommenen Unterlagen zum Ausdruck gekommen ist.
2. Schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG auch eine im behördlichen Ermessen stehende Entscheidung (hier: Ausnahmezulassung nach § 24a Abs. 4 NatSchG) mit ein, so kann in einem auf ihre Erteilung abzielenden Klageverfahren nur ein Bescheidungsantrag nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO Erfolg haben.