1. Beruft sich der gesteigert Unterhaltspflichtige auf Leistungsunfähigkeit, obwohl der Regelbedarf nicht gesichert ist, hat er trotz vollschichtiger Tätigkeit darzulegen, dass er mit dieser seine Erwerbsmöglichkeiten ausschöpft. Dazu können Darlegungen zur Unmöglichkeit einer Nebentätigkeit gehören.
2. Zur Absenkung des Selbstbehalts wegen Haushaltsersparnis auf Grund Zusammenlebens mit einem Dritten: Bei Leistungsfähigkeit des Dritten kommt eine dem Einkommensniveau der Gemeinschaft angepasste pauschale Absenkung des Selbstbehalts in Betracht.