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Gestaltungsspielraum zur Fortentwicklung und Anpassung des Beamtenrechts an veränderte Umstände steht nur dem Gesetzgeber zu

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 1.06 vom 22.06.2006

Rechtsgebiete:GG, BBG, PostPersRG
Schlagworte:Bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter, Versetzung zu einer Personalserviceagentur (Vivento) ohne Übertragung der Funktionsämter, Statusamt, Funktionsämter, abstrakt-funktionelles Amt, konkret-funktionelles Amt, Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, Umwandlung des Sondervermögens der Deutschen Bundespost in Unternehmen privater Rechtsform, Schutzbereich des Art. 143b Abs. 3 GG, kein Entzug eines Funktionsamtes auf unbestimmte Zeit, Gestaltungsspielraum zur Fortentwicklung und Anpassung des Beamtenrechts an veränderte Umstände steht nur dem Gesetzgeber zu
Stichwort:Gestaltungsspielraum zur Fortentwicklung und Anpassung des Beamtenrechts an veränderte Umstände steht nur dem Gesetzgeber zu
Leitsatz:1. Ein Beamter hat jederzeit Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Der zeitlich unbefristete Entzug eines Funktionsamtes verletzt diesen Anspruch.

2. Der Schutz des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG erfasst nicht nur Veränderungen des Statusamtes, sondern erstreckt sich auch auf die Funktionsämter.

3. Der Gestaltungsspielraum nach Art. 33 Abs. 5 GG zur Fortentwicklung und Anpassung des Beamtenrechts an veränderte Umstände steht vorrangig dem Gesetzgeber zu.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 1.06



BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 26.05 vom 22.06.2006

Rechtsgebiete:GG, BBG, PostPersRG
Schlagworte:bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter, Versetzung zu einer Personalserviceagentur (Vivento) ohne Übertragung der Funktionsämter, Statusamt, Funktionsämter, abstrakt-funktionelles Amt, konkret-funktionelles Amt, Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, Umwandlung des Sondervermögens der Deutschen Bundespost in Unternehmen privater Rechtsform, Schutzbereich des Art. 143b Abs. 3 GG, kein Entzug eines Funktionsamtes auf unbestimmte Zeit, Gestaltungsspielraum zur Fortentwicklung und Anpassung des Beamtenrechts an veränderte Umstände steht nur dem Gesetzgeber zu
Stichwort:Gestaltungsspielraum zur Fortentwicklung und Anpassung des Beamtenrechts an veränderte Umstände steht nur dem Gesetzgeber zu
Leitsatz:1. Ein Beamter hat jederzeit Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Der zeitlich unbefristete Entzug eines Funktionsamtes verletzt diesen Anspruch.

2. Der Schutz des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG erfasst nicht nur Veränderungen des Statusamtes, sondern erstreckt sich auch auf die Funktionsämter.

3. Der Gestaltungsspielraum nach Art. 33 Abs. 5 GG zur Fortentwicklung und Anpassung des Beamtenrechts an veränderte Umstände steht vorrangig dem Gesetzgeber zu.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 26.05


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