JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Gestaltungsspielraum zur Fortentwicklung und Anpassung des Beamtenrechts an veränderte Umstände steht nur dem Gesetzgeber zu
| Rechtsgebiete: | GG, BBG, PostPersRG |
| Schlagworte: | Bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter, Versetzung zu einer Personalserviceagentur (Vivento) ohne Übertragung der Funktionsämter, Statusamt, Funktionsämter, abstrakt-funktionelles Amt, konkret-funktionelles Amt, Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, Umwandlung des Sondervermögens der Deutschen Bundespost in Unternehmen privater Rechtsform, Schutzbereich des Art. 143b Abs. 3 GG, kein Entzug eines Funktionsamtes auf unbestimmte Zeit, Gestaltungsspielraum zur Fortentwicklung und Anpassung des Beamtenrechts an veränderte Umstände steht nur dem Gesetzgeber zu |
| Stichwort: | Gestaltungsspielraum zur Fortentwicklung und Anpassung des Beamtenrechts an veränderte Umstände steht nur dem Gesetzgeber zu |
| Leitsatz: | 1. Ein Beamter hat jederzeit Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Der zeitlich unbefristete Entzug eines Funktionsamtes verletzt diesen Anspruch. 2. Der Schutz des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG erfasst nicht nur Veränderungen des Statusamtes, sondern erstreckt sich auch auf die Funktionsämter. 3. Der Gestaltungsspielraum nach Art. 33 Abs. 5 GG zur Fortentwicklung und Anpassung des Beamtenrechts an veränderte Umstände steht vorrangig dem Gesetzgeber zu. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 1.06 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BBG, PostPersRG |
| Schlagworte: | bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter, Versetzung zu einer Personalserviceagentur (Vivento) ohne Übertragung der Funktionsämter, Statusamt, Funktionsämter, abstrakt-funktionelles Amt, konkret-funktionelles Amt, Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, Umwandlung des Sondervermögens der Deutschen Bundespost in Unternehmen privater Rechtsform, Schutzbereich des Art. 143b Abs. 3 GG, kein Entzug eines Funktionsamtes auf unbestimmte Zeit, Gestaltungsspielraum zur Fortentwicklung und Anpassung des Beamtenrechts an veränderte Umstände steht nur dem Gesetzgeber zu |
| Stichwort: | Gestaltungsspielraum zur Fortentwicklung und Anpassung des Beamtenrechts an veränderte Umstände steht nur dem Gesetzgeber zu |
| Leitsatz: | 1. Ein Beamter hat jederzeit Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Der zeitlich unbefristete Entzug eines Funktionsamtes verletzt diesen Anspruch. 2. Der Schutz des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG erfasst nicht nur Veränderungen des Statusamtes, sondern erstreckt sich auch auf die Funktionsämter. 3. Der Gestaltungsspielraum nach Art. 33 Abs. 5 GG zur Fortentwicklung und Anpassung des Beamtenrechts an veränderte Umstände steht vorrangig dem Gesetzgeber zu. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 26.05 | |
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