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Gestaltungsspielraum Gefahrenabwehrverordnung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 C 10609/02 vom 26.11.2002

Rechtsgebiete:GG, BGB, VwGO, ZPO, LVwVG
Schlagworte:Kampfhund, Kampfhundesteuer, Hundehalter, Hund, Hunderasse, gefährlicher Hund, gefährliche Hunde, Hundesteuer, Lenkungssteuer, Steuer, Steuergesetzgebungskompetenz, Sachgesetzgebungskompetenz, Steuertatbestand, Steuerbefreiung, Steuerermäßigung, erdrosselnde Wirkung, Gestaltungsspielraum Gefahrenabwehrverordnung, Bestimmtheit, Rechtsstaatsprinzip, Übergangsregelung, Einziehung, Versteigerung, Normenkontrollantrag, Rechtsverletzung, Rechtsschutzinteresse
Stichwort:Gestaltungsspielraum Gefahrenabwehrverordnung
Leitsatz:Das für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages erforderliche Rechtsschutzinteresse kann teilweise fehlen, wenn die Rechtsnorm teilbar ist und der Normenkontrollantrag auch solche Teile erfasst, von denen der Antragsteller nicht betroffen wird (im Anschluss an BVerwGE 82, 225 <234> und 88, 268 <273>).

Die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der Rasse "American Staffordshire Terrier" steht mit höherrangigem Recht in Einklang (im Anschluss an das Senatsurteil vom 19. September 2000 - 6 A 10789/00.OVG - AS 28, 373ff).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 C 10609/02




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