1. Für Gestaltungssatzungen nach § 88 Abs. 1 LBauO gilt das verfassungsrechtliche Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG; Art. 110 Abs. 1 Satz 3 LV) nicht. Aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip folgen bei solchen Satzungen jedenfalls keine Zitierpflichten dahingehend, dass die Ermächtigungsnorm in der Satzung über die Nennung des Paragrafen hinaus nach Absatz, Satz und Nummer genau bezeichnet werden muss.
2. Das Gestaltungsrecht der Gemeinden gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO ist nach wie vor dem übertragenen Bereich des Bauordnungsrechts zuzuordnen; dennoch sind die örtlichen Gestaltungsvorschriften auch dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinden zuzurechnen, so dass die Satzungsermächtigung die Verleihung echter Autonomie im Rahmen der gesetzlichen Übertragung bewirkt.
3. Zu dem Erfordernis eines hinreichend erkennbaren und gebietsspezifischen Gestaltungskonzepts bei Satzungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO.
4. Allgemeine Bezeichnungen von Farbtönen und Materialanforderungen können wie unbestimmte Rechtsbegriffe ausgelegt werden, so dass ihr konkreter Inhalt im Einzelfall im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu ermitteln ist. Einer physikalisch eindeutigen Farb- oder Materialbestimmung bedarf es daher nicht.
5. Das Bestreben, für eine gewisse Einheitlichkeit der Dachlandschaft zu sorgen, ist ein vom Gesetz anerkanntes Ziel. Dennoch müssen Gestaltungssatzungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO landesrechtlich begründet nicht nur auf sachgerechten Erwägungen beruhen, sondern auch eine angemessene Abwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer und der Belange der Allgemeinheit erkennen lassen, da auch die Ordnung der Baugestaltung Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt.
Eine gemäß § 87 Abs. 4 HBO 1993 in einen Bebauungsplan aufgenommene Gestaltungssatzung bedarf hinsichtlich der Festsetzung der zulässigen Dachfarbe keiner Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie keiner ausdrücklichen Begründung.
Eine solche Gestaltungssatzung unterliegt auch nicht dem bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebot.
Die Ermächtigungsnorm des § 87 Abs. 1 Nr. 1 HBO 1993 macht die Festlegung der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen davon abhängig, dass diese zur Durchführung baugestalterischer Absichten erforderlich ist.
Einzelfall einer Gestaltungssatzung, die ihre Gestaltungsziele verfehlt, daher nicht sachgemäß ist und deshalb von der Satzungsermächtigung nicht gedeckt wird.
1. Zur hinreichenden Bestimmtheit des räumlichen Geltungsbereichs sowie zur Teilnichtigkeit einer Gestaltungssatzung.
2. Wegen des deutlich abweichenden Erscheinigungsbildes kann in einer Gestaltungssatzung der Einbau von Holzfenstern zum Schutz des historischen Erscheinungsbildes einer Altstadt vorgesehen werden.
3. § 83 Abs. 1 BauO a.F. ermächtigte nur zum Erlass materieller Regelungen, nicht aber zur Einführung baurechtlicher Genehmigungserfordernisse.
4. Die Verpflichtung zum Einbau von Holzfenstern unter Beseitigung zum Einbau von Holzfenstern unter Beseitigung vorhandener Kunststofffenster konnte auf § 60 Abs. 2 Satz 2 SächsBO a.F. gestützt werden.
1. Eine örtliche Bauvorschrift, mit der die Gemeinde Werbeanlagen mit wechselndem und/oder bewegtem Licht wegen deren besonderer Auffälligkeit verbietet, erfasst nach ihrem Zweck nicht nur Werbeanlagen mit wechselnden Lichtquellen sondern auch Anlagen, bei denen die von einer gleich bleibenden Lichtquelle beleuchtete Folie in bestimmten Zeitabständen durch eine andere ersetzt wird.
2. Ein solches Verbot, das neben anderen Regelungen dazu dienen soll, die Attraktivität des betreffenden Baugebiets zu steigern und dessen "Image" zu verbessern, ist jedenfalls insoweit mit Art. 14 GG vereinbar, als es sich nicht auf Gewerbe- und Industriegebiete erstreckt.