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Gestaltungsmissbrauch

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 1946/06 vom 28.02.2008

Rechtsgebiete:AO
Schlagworte:Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, Gestaltungsmissbrauch, Hinterliegergrundstück, Grundstücksteilung, Zufahrtsbaulast
Stichwort:Gestaltungsmissbrauch
Leitsatz:1. Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 Abs. 1 AO liegt vor, wenn in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ankündigung der Gemeinde, Erschließungsbeiträge zu erheben, ein im vorderen Teil bebautes Grundstück geteilt und das dann abgeteilte - von seiner Größe her selbständig bebaubare - Hinterliegergrundstück unentgeltlich auf ein Familienmitglied übertragen wurde, ohne dass für das Hinterliegergrundstück die Zufahrt in einer den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Weise rechtlich gesichert wurde.

2. Als Rechtsfolge des dargestellten Gestaltungsmissbrauchs ist nicht der zivilrechtliche Eigentümer des Hinterliegergrundstücks, sondern der Eigentümer des ursprünglichen "(Gesamt-)Grundstücks" vor Teilung und Übertragung zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 1946/06



BFH – Urteil, I R 26/06 vom 29.01.2008

Rechtsgebiete:EStG 1990 i.d.F. des StMBG, AO
Schlagworte:Ausschluss der Kapitalertragsteuererstattung gemäß § 50d Abs. 1a EStG 1990 i.d.F. des StMBG - Durchleitung inländischer Einnahmen durch eine ausländische Basisgesellschaft - Gestaltungsmissbrauch
Stichwort:Gestaltungsmissbrauch
Leitsatz:1. § 42 AO wird durch die spezielle Vorschrift zur Vermeidung von Missbräuchen in § 50d Abs. 1a EStG 1990 i.d.F. des StMBG abschließend verdrängt (Anschluss an und Abgrenzung zum Senatsurteil vom 29. Oktober 1997 I R 35/96, BFHE 184, 476, BStBl II 1998, 235).

2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür, die Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 50d Abs. 1a EStG 1990 i.d.F. des StMBG zu versagen, müssen kumulativ vorliegen (Bestätigung des Senatsurteils vom 31. Mai 2005 I R 74, 88/04, BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118; Abweichung vom BMF-Schreiben vom 30. Januar 2006, BStBl I 2006, 166).

3. Werden im Inland erzielte Einnahmen zur Vermeidung inländischer Steuern durch eine ausländische Basisgesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft "durchgeleitet", so kann ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen, der es rechtfertigt, eine Erstattung von Kapitalerstragsteuer gemäß § 50d Abs. 1a EStG 1990 i.d.F. des StMBG zu versagen, wenn es sich um eine rein künstliche Gestaltung handelt. Davon ist auszugehen, wenn die ausländische Gesellschaft weder über Büroräume oder Personal noch über Kommunikationsmittel verfügt und es an objektiven, von dritter Seite nachprüfbaren Anhaltspunkten fehlt, die Rückschlüsse auf ein "greifbares Vorhandensein" der ausländischen Gesellschaft und für eine "wirkliche" eigenwirtschaftliche Tätigkeit zulassen, und wenn --wie allerdings regelmäßig bei Kapitalanlage- und Finanzierungsfunktionen-- auch keine Umstände ersichtlich sind, welche vorhandene Substanzdefizite im konkreten Einzelfall ersetzen können.
Volltext: BFH - Urteil, I R 26/06


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