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Gestaltungsauftrag der Flurneuordnungsbehörde

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BVERWG – Urteil, BVerwG 11 C 4.97 vom 02.09.1998

Rechtsgebiete:LwAnpG, FlurbG, ZGB, SachenRBerG, EV, TreuhandG, EGBGB
Schlagworte:Anordnung der Bodenneuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, Zusammenführung von Boden- und Sondereigentum, Zielstellung des § 3 LwAnpG, freiwilliger Landtausch, Verfahrensgebiet, Verwaltungsvermögen, Volkseigentum, Kläranlage, Gestaltungsauftrag der Flurneuordnungsbehörde, Subsidiaritätsprinzip.
Stichwort:Gestaltungsauftrag der Flurneuordnungsbehörde
Leitsatz:Leitsätze:

1. Eine Zusammenführung von Boden- und Sondereigentum gemäß § 64 LwAnpG ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil das Sondereigentum nach der Vorschrift des § 459 Abs. 1 ZGB entstanden ist, sofern der zugrunde liegende sachenrechtliche Konflikt gerade in Zusammenhang mit der Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR steht und es sich bei dem Sondereigentum nicht um Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 Einigungsvertrag handelt.

2. Die Entscheidungsbefugnis des Präsidenten der Oberfinanzdirektion nach Art. 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB steht der selbständigen Feststellung von Sondereigentum durch die Flurneuordnungsbehörde im Verfahren nach § 64 LwAnpG nicht entgegen.

3. Die Entstehung von Sondereigentum nach § 459 Abs. 1 ZGB setzte nicht die Zustimmung des Eigentümers voraus.

Urteil des 11. Senats vom 2. September 1998 - BVerwG 11 C 4.97 -

I. OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 04.11.96 - Az.: OVG 9 K 3/94 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 11 C 4.97




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