1. Bei einer Rechtsverletzung durch Nachbildung eines geschützten Produkts kann die Herausgabe des Verletzergewinns nur insoweit verlangt werden, als der Gewinn in der unbefugten Benutzung des geschützten Guts beruht. Vermittelt der rechtsverletzende Gegenstand trotz einer sehr weitgehenden Nachbildung einen abweichenden optischen Eindruck, ist ein prozentualer Abschlag von dem Verletzergewinn vorzunehmen.
2. Ohne Auswirkungen auf die Höhe des herauszugebenden Verletzergewinns ist der Umstand, dass auf Grund ihres ästhetischen Eindrucks urheberrechtlich geschützte Gebrauchsgegenstände (hier: Kinderhochstuhl) auch auf Grund von technisch-funktionalen Aspekten erworben werden, die nicht am Urheberrechtsschutz teilnehmen. Jedenfalls dann, wenn die Verletzung technischer Schutzrechte und die daraus drohende Gefahr einer (doppelten) Inanspruchnahme nicht konkret dargelegt wird, besteht keine Veranlassung, den herauszugebenden Verletzergewinn entsprechend zu vermindern, und zwar auch nicht um den Anteil inzwischen gemeinfrei gewordener Schutzrechte.
3. Beansprucht der Verletzer den Abzug ihm erwachsener Gemeinkosten von dem herauszugebenden Verletzergewinn, so hat er die insoweit angefallenen Kosten (und gegebenenfalls die sich hierauf beziehenden Unterlagen) substantiiert in einer Weise darzulegen, die es dem Verletzten ermöglicht, Anlass, Art und Umfang der geltend gemachten Kostenpositionen selbst unmittelbar nachzuvollziehen. Mit der Offenbarung dieser Unterlagen allein gegenüber einem von ihm eingeschalteten Wirtschaftsprüfungsunternehmen genügt der Verletzer seinen Darlegungspflichten auch dann nicht, wenn der Gutachter renommiert ist und - allerdings ohne Offenbarung des zu Grunde liegenden Tatsachenmaterials - zu nachvollziehbaren Ergebnissen gelangt.