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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 11032/06.OVG vom 15.12.2006

Rechtsgebiete:GG, LBG, BeurteilungsVV-Pol
Schlagworte:Beamtenrecht, Beamter, Polizeibeamter, Polizei, Beurteilung, dienstliche Beurteilung, Anlassbeurteilung, Leistungsbeurteilung, Beurteiler, Erstbeurteiler, Zweitbeurteiler, Beurteilungsgerechtigkeit, Beurteilungsmaßstab, Beurteilungsfehler, Beurteilungsverfahren, Verfahren, Verfahrensfehler, Gespräch, Beurteilungsvorgespräch, Beförderung, Reihung, Ranking, Ranking-Gespräch, Abstimmung, Abstimmungsgespräch, Verwaltungspraxis, Billigung, Duldung, Ministerium, oberste Dienstbehörde, Gleichheitssatz, Gleichbehandlung,
Stichwort:Gespräch
Leitsatz:1. Das Unterbleiben eines vor Erstellung der Leistungsreihung nach den Vorgaben einer Beurteilungsrichtlinie zu führenden Gespräches des Beurteilers mit dem zu beurteilenden Beamten führt nicht zwingend zur Fehlerhaftigkeit einer anschließend gefertigten dienstlichen Beurteilung.

2. Im Rahmen von regelmäßigen Beförderungsterminen im Bereich der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz stattfindende Abstimmungsgespräche von Erst- und Zweitbeurteilern stehen - insbesondere wenn diese Praxis von der zuständigen obersten Dienstbehörde gebilligt wird - sowohl mit dem Grundsatz der Weisungsfreiheit von Beurteilern als auch sonst mit übergeordnetem Recht in Einklang, sofern sie nicht zu verbindlichen Vorgaben an die Erstbeurteiler führen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 11032/06.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10017/06.OVG vom 16.05.2006

Rechtsgebiete:GG, VersammlG, LGebG
Schlagworte:Abgabe, Abgabenrecht, Amtshandlung, Anmelder, Auflage, Aufwand, Aufzug, Bedeutung, Demonstration, Gebühr, Gebührenfestsetzung, Gebührenrecht, Gebührenschuldner, Gegendemonstration, Gespräch, Kooperation, Kooperationsgespräch, Kosten, Kostenschuldner, Personal, Personalaufwand, Personalkosten, Schuldner, Versammlung, Versammlungsfreiheit, Versammlungsrecht, Verwaltungsaufwand
Stichwort:Gespräch
Leitsatz:1. Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes ist grundsätzlich zulässig und verstößt nicht gegen Art. 8 Abs. 1 GG.

2. Der Anmelder einer Versammlung kann für die Erteilung von Auflagen, die er nicht veranlasst hat (hier: Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine Gegendemonstration), nicht zu Gebühren herangezogen werden.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10017/06.OVG

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 33.02 vom 04.09.2003

Rechtsgebiete:BVFG
Schlagworte:familiäre Vermittlung der deutschen Sprache, deutsche Sprache, familiäre Vermittlung der -, Gespräch, einfaches - auf Deutsch, Deutsch, einfaches Gespräch auf -, Vermittlung, familiäre, der deutschen Sprache.
Stichwort:Gespräch
Leitsatz:Für die Fähigkeit nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, ist die Fähigkeit zu einem einigermaßen flüssigen, in ganzen Sätzen erfolgenden Austausch in Rede und Gegenrede erforderlich. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen oder Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, oder Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache sind unschädlich, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 33.02

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 11.03 vom 04.09.2003

Rechtsgebiete:BVFG
Schlagworte:Familiäre Vermittlung der deutschen Sprache, deutsche Sprache, familiäre Vermittlung der -, Gespräch, einfaches - auf Deutsch, Deutsch, einfaches Gespräch auf -, Vermittlung, familiäre, der deutschen Sprache.
Stichwort:Gespräch
Leitsatz:Für die Fähigkeit nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, ist die Fähigkeit zu einem einigermaßen flüssigen, in ganzen Sätzen erfolgenden Austausch in Rede und Gegenrede erforderlich. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen oder Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, oder Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache sind unschädlich, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 11.03


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