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Gespaltene Nutzungsregelung

Entscheidungen der Gerichte

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 16/09 vom 11.06.2009

1. Eine nach den zeichenrechtlichen Grundsätzen des Parallelimports von Arzneimitteln einer Erschöpfung entgegenstehende Rufschädigung unter dem Gesichtspunkt des "co-branding" folgt nicht bereits aus dem Umstand allein, dass die angegriffene Packungsgestaltung dem Patienten den unzutreffenden Eindruck einer irgendwie gearteten Kooperation der Parteien vermittelt.

2. Die rechtliche Grenze zur beachtlichen Rufschädigung verläuft unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls jedenfalls dort, wo das "co-branding" nicht mehr - erlaubte - Kennzeichnung einer - erlaubten - Dienstleistung, nämlich diejenige des Parallelimports, ist, sondern die Kennzeichen des Originators derart dominiert werden, dass beim Verkehr der irreführende Eindruck entsteht, der Parallelimporteur garantiere mit seinem Zeichen nicht nur für seine Dienstleistung "Parallelimport", sondern auch für die Herkunft, also die Entwicklung, Herstellung und Qualität des Produktes selbst. Denn jedenfalls dann greift das "co-branding" in die Funktion der Marke des Originators ein und beeinträchtigt diese.

BAG – Urteil, 3 AZR 640/07 vom 21.04.2009

Versorgungsordnungen, die für Entgeltbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze West höhere Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als für Bestandteile bis zu dieser Grenze vorsehen, tragen dem unterschiedlichen Versorgungsbedarf Rechnung. Sie sind für Fälle, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich auch unter Geltung der Beitragsbemessungsgrenze Ost arbeitet, ergänzend auszulegen. Es ist dann bei Anwendung der Rentenformel statt der Beitragsbemessungsgrenze West ein nach zeitlichen Anteilen gewichteter Wert zwischen den beiden Beitragsbemessungsgrenzen zugrunde zu legen.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 10 Sa 95/09 vom 13.03.2009

1. Die Übergangsregelung des § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA, wonach die darin aufgezählten Tarifverträge über Schichtlohnzuschläge für gewisse "Alt"- Arbeitnehmer "einschließlich der zu ihrer Anwendung maßgeblichen Begriffsbestimmungen" einstweilen weitergelten, kann nicht als eine die Definitionen der §§ 6 und 7 TVöD allgemein und umfassend verdrängende Anordnung der Fortgeltung der Begriffsbestimmungen des alten Tarifrechtes (hier des vormals einschlägigen BMT-G) ausgelegt werden. Diese Begriffsbestimmungen gelten vielmehr nur insoweit fort, als es bei Anwendung der in § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA genannten Tarifverträge auf sie ankommt.

2. Deshalb richtet sich auch für einen "Alt"-Arbeitnehmer i.S.d. § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA die Frage, ob er Wechselschichtarbeiter ist, weil er in der dafür erforderlichen Häufigkeit und Regelmäßigkeit Nachtarbeit geleistet hat, und deshalb seine gesetzlich vorgeschriebenen Pausen gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 TVöD in die Arbeitszeit einzurechnen sind, ausschließlich nach den Definitionen des § 7 TVöD.

3. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sich die regelmäßige Arbeitszeit auch dann um die auf einen Wochenfeiertag entfallenden Arbeitsstunden vermindert, wenn der Wochenfeiertag für den Angestellten nach dem Dienstplan ohnehin frei ist (wie LAG München vom 13.12.2007 -2 Sa 590/07, dokumentiert bei juris).

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 56.07 vom 19.02.2009

Gegen die Ersetzung eines stattgebenden Widerspruchsbescheids, der eine Zusicherung der begehrten Behördenentscheidung enthält, durch einen ablehnenden Widerspruchsbescheid, der diese Zusicherung wieder aufhebt, muss vor Klageerhebung kein weiteres Widerspruchsverfahren durchgeführt werden.

BGH – Beschluss, 1 StR 691/08 vom 17.02.2009

Der Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht aus § 168c Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 StPO führt nicht zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich eines Mitbeschuldigten.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 10 Sa 1472/08 vom 06.02.2009

1. Die Übergangsregelung des § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA, wonach die darin aufgezählten Tarifverträge über Schichtlohnzuschläge für gewisse "Alt"- Arbeitnehmer "einschließlich der zu ihrer Anwendung maßgeblichen Begriffsbestimmungen" einstweilen weitergelten, kann nicht als eine die Definitionen der §§ 6 und 7 TVöD allgemein und umfassend verdrängende Anordnung der Fortgeltung der Begriffsbestimmungen des alten Tarifrechtes (hier des vormals einschlägigen BMT-G) ausgelegt werden. Diese Begriffsbestimmungen gelten vielmehr nur insoweit fort, als es bei Anwendung der in § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA genannten Tarifverträge auf sie ankommt.

2. Deshalb richtet sich auch für einen "Alt"-Arbeitnehmer i.S.d. § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA die Frage, ob er Wechselschichtarbeiter ist, weil er in der dafür erforderlichen Häufigkeit und Regelmäßigkeit Nachtarbeit geleistet hat, und deshalb seine gesetzlich vorgeschriebenen Pausen gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 TVöD in die Arbeitszeit einzurechnen sind, ausschließlich nach den Definitionen des § 7 TVöD.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 2 B 245/06 vom 17.12.2008

1. Wird die Vorschrift einer Selbstverwaltungskörperschaft (hier: Grundordnung einer Universität) im Wege der Ersatzvornahme erlassen und werden die Androhung und die Ersatzvornahme nicht angefochten, hat sich die gerichtliche Kontrolle im Rahmen der Feststellungsklage auf die Mängel zu beschränken, die sich aus der Vorschrift selbst ergeben. Ob die Androhung oder Anordnung der Ersatzvornahme rechtmäßig oder rechtswidrig war, ist dagegen nicht zu prüfen.

2. Mitglieder kraft Amtes im Senat einer Hochschule sind auf die erforderliche Hochschullehrermehrheit anzurechnen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Hochschullehrer auf die Wahl der Senatoren kraft Amtes einen wesentlichen Einfluss haben.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 B 1308/08 vom 29.10.2008

Wird in einen bestehenden Straßenzug in einem durch seitlich einmündende Straßen gebildeten Knotenpunktbereich eine Kreisverkehrsanlage eingebaut, so führt dies, wenn diese Anlage ihrerseits als abgegrenzte selbstständige Verkehrsanlage in Erscheinung tritt, zur Zerlegung des bislang anlagemäßig einheitlichen Straßenzugs in zwei selbstständige Straßen, die von beiden Seiten in die Kreisverkehrsanlage einmünden. Für die Erhebung von Straßenbeiträgen für den auf den fraglichen Straßenzug bezogenen Um- und Ausbau (§ 11 Abs. 1 und 3 HessKAG) folgt daraus die Notwendigkeit einer gesonderten Abrechnung der beiden neu gebildeten Straßen.

BGH – Urteil, XI ZR 266/07 vom 23.09.2008

Die von dem Vermittler einer kreditfinanzierten Kapitalanlage geschaffene Haustürsituation ist der finanzierenden Bank nicht zuzurechnen, da der Vermittler nicht im Namen und für Rechnung der Bank gehandelt hat, wenn diese in den Vertrieb der Kapitalanlage nicht eingebunden war, sondern als Hausbank des Verbrauchers auf dessen Wunsch um die Finanzierung gebeten worden ist.

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 9.07 vom 20.08.2008

1. Der Landesgesetzgeber kann sich bei der Erhebung von Kirchensteuern an die Staatssteuern in Form von Zuschlägen anschließen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, alle Regelungen des Einkommensteuergesetzes in das Kirchensteuerrecht zu übernehmen, wenn das Einkommen als Maßstab für die Kirchensteuererhebung dienen soll.

2. Es verstößt nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit, wenn der Landesgesetzgeber es für die Kirchensteuerbemessung bei einer Bezugnahme auf § 51a EStG belässt und die Möglichkeit, bei der Hinzurechnung des nach dem Halbeinkünfteverfahren einkommensteuerfreien Teils der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften und Kapitalvermögen eine Verlustvortrag zu berücksichtigen, nicht vorsieht.

BGH – Beschluss, KVR 27/07 vom 14.08.2008

Erlauben die Verwaltungsvorschriften im Tarifgenehmigungsverfahren einen unterschiedlichen Ansatz der Nutzungsdauer, bezieht sich die Vermutungswirkung des § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV auf die danach kürzeste Nutzungsdauer.

BGH – Beschluss, KVR 35/07 vom 14.08.2008

Bei der Stromnetzentgeltermittlung gilt das Verbot von Abschreibungen unter Null auch im Falle der Veräußerung des Netzes; der Erwerber darf deshalb - anders als im Handelsrecht - die kalkulatorische Abschreibung nur für den ursprünglich angesetzten Zeitraum fortführen.

BGH – Beschluss, KVR 36/07 vom 14.08.2008

Bei der Stromnetzentgeltermittlung kann die Gewerbesteuer gemäß § 8 StromNEV nur kalkulatorisch in Ansatz gebracht werden. Eine Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Gewerbesteuerzahlungen über § 5 Abs. 1 StromNEV ist nicht zulässig.

Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 StromNEV ist nicht abschließend. Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie können im Falle gesicherter Erkenntnisse auch mit Planwerten i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV in Ansatz gebracht werden.

BGH – Beschluss, KVR 42/07 vom 14.08.2008

Die Vermutungsregelung des § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV greift auch dann ein, wenn im Abschreibungszeitraum eine dem Betreiber einer vorgelagerten Netzebene erteilte Genehmigung nach der Bundestarifordnung Elektrizität auf den Netzbetreiber erstreckt wurde (sog. Erstreckungsgenehmigung).

Bei der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV (in der bis zum 5. November 2007 geltenden Fassung) ist der die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigende Anteil des Eigenkapitals unter Berücksichtigung der Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2 StromNEV zu ermitteln.

a) Der Landesregulierungsbehörde steht bei der Ermittlung der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen i.S. des § 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromNEV kein Beurteilungsspielraum zu.

b) Die Höhe des Fremdkapitalzinssatzes kann nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrenditen festverzinslicher Anleihen der öffentlichen Hand zuzüglich eines angemessenen Risikozuschlags bemessen werden.

Bei den Netzkosten nach §§ 4 ff. StromNEV kann ein Inflationsausgleich für bereits abgeschriebene, aber weiter genutzte Anlagen nicht angesetzt werden.

Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer nach § 8 StromNEV ist die Eigenkapitalverzinsung nach § 7 StromNEV. Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8, 9 GewStG bleiben außer Ansatz. Zu berücksichtigen ist lediglich die In-sich-Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer nach § 8 Satz 2 StromNEV.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 16.07 vom 21.01.2008

1. Soldaten in Dienststellen der Bundeswehrverwaltung wählen die dortigen Personalvertretungen mit.

2. Ob das Unterstützungspersonal der Auskunfts- und Beratungsstellen bei den Kreiswehrersatzämtern ("Kontaktsoldaten") an den dortigen Personalratswahlen teilnimmt, beurteilt sich nach der Dauer ihrer Kommandierung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 SBG bzw. § 13 Abs. 2 Satz 1 und 3 BPersVG).

BGH – Beschluss, II ZR 36/07 vom 03.12.2007

Das durch § 707 BGB geschützte mitgliedschaftliche Grundrecht eines Gesellschafters kann nicht berührt sein, wenn er einem Gesellschafterbeschluss zustimmt, der zu im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehenen weiteren Beitragspflichten führt.

BGH – Beschluss, II ZR 304/06 vom 03.12.2007

Den Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit weiterer neben die Einlagepflicht tretender Beitragslasten (sog. "gespaltene Beitragspflicht") trägt eine Vertragsgestaltung Rechnung, nach der sich aus dem Gesellschaftsvertrag i.V.m. der zugehörigen Beitrittserklärung die maximale Höhe (hier: durch Angabe eines "Netto-Gesamtaufwands") der den Gesellschafter treffenden Beitragspflicht ergibt (Bestätigung Sen.Urt. v. 5. November 2007 - II ZR 230/06, ZIP 2007, 2413 ff.).

BGH – Urteil, II ZR 230/06 vom 05.11.2007

Den Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit weiterer neben die Einlagepflicht tretender Beitragslasten (sog. "gespaltene Beitragspflicht", s. zuletzt Sen.Urt. v. 19. März 2007 - II ZR 73/06, Tz. 17 m.w.Nachw.) trägt eine Vertragsgestaltung Rechnung, nach der sich aus dem Gesellschaftsvertrag i.V.m. der zugehörigen Beitrittserklärung die maximale Höhe (hier: durch Angabe eines "Netto-Gesamtaufwands") der den Gesellschafter treffenden Beitragspflicht ergibt.

BAG – Urteil, 4 AZR 411/06 vom 06.06.2007

1. Eine Klageänderung in der Revisionsinstanz kann auch dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie sich auf neue Tatsachen stützt, die das Revisionsgericht von Amts wegen hätte ermitteln müssen, zB zu dem Fortbestand eines erforderlichen Feststellungsinteresses bei einer Verbandsklage nach § 9 TVG.

2. Ein Kläger kann sich nach Erlass eines abweisenden Berufungsurteils, das auf einen unbedingten Feststellungsantrag ergangen ist, in der Revisionsinstanz nicht mehr auf ein - den Rechtsstreit seiner Meinung nach erledigendes - Ereignis berufen, das vor der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung stattgefunden hat. Ob diese Präklusionswirkung nicht bereits generell durch den jeweils letzten Sachantrag eines Klägers eintritt, brauchte nicht entschieden zu werden.

3. Eine Partei hat an der Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Tarifvertrages nach dem Ende des Tarifvertrages in der Regel kein rechtlich geschütztes Feststellungsinteresse mehr.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 9 A 77.05 vom 06.06.2007

1. Entfällt bei einem am Nenndurchfluss der verwendeten Wasserzähler ausgerichteten Maßstab für die Grundgebühr der leitungsgebundenen Abwasserentsorgung die ganz überwiegende Zahl der Anschlüsse auf dieselbe Nenngröße (hier: max Qn 2,5), kann auf eine weiter gehende Differenzierung umso eher verzichtet werden, je niedriger der Anteil der umgelegten Vorhaltekosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 1. 12. 2005 - OVG 9 A 3.05-).

2. Ein gespaltener Gebührensatz bei der Umstellung einer Finanzierung kommunaler Einrichtungen durch Beiträge und Gebühren auf eine Finanzierung nur durch Gebühren ist zulässig, um so im Verhältnis zu den beitragsbelasteten Nutzern dem aus dem KAG zu entnehmenden Verbot einer Doppelbelastung und Grundsatz der Abgabengerechtigkeit sowie dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Dabei muss im Rahmen der Festsetzung des ermäßigten Gebührensatzes der von dem Einrichtungsträger durch die aufgebrachten Beiträge beim Investitionsaufwand erzielte Vorteil in vollem Umfang an die beitragsbelasteten Nutzer weitergegeben werden.

3. Nicht beitragsbelastete Nutzer die aufgrund Festsetzungsverjährung zu Beiträgen nicht herangezogen werden könnten, haben weder unter Vertrauensschutzgesichts-punkten noch im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot einen Anspruch auf Einbeziehung in die Anwendung des ermäßigten Gebührensatzes.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 14 (13) Sa 1152/06 vom 02.04.2007

Zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Anpassung von Betriebsrenten im Rahmen des Bochumer Verbandes.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 11 A 1999/06 vom 20.03.2007

1. Der Anspruch auf Umweltinformationen nach der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 steht auch denjenigen Körperschaften des öffentlichen Rechts zu, denen eine gegenüber der staatlichen Verwaltung weitgehend unabhängige Rechtsstellung eingeräumt ist (hier entschieden für einen Evangelischen Kirchengemeindeverband).

2. Auch kommunale Gebietskörperschaften können diesen Anspruch geltend machen, soweit die begehrten Umweltinformationen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung einer Aufgabe im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung gesehen werden können.

BSG – Urteil, B 4 R 29/06 R vom 14.12.2006

1. Das ZRBG enthält eine spezifische, abschließende Sonderregelung der rentenversicherungsrechtlichen Entschädigung für alle Verfolgte, die sich im Herrschaftsbereich des NS-Staates zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten und dort aus eigenem Willensentschluss eine Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt haben, soweit deren "Ghetto-Beschäftigungszeiten" nicht schon durch heutige Leistungen im Wohnsitzstaat (Deutschland oder Ausland) ausgeglichen werden.

2. Zum Anwendungsbereich und zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des ZRBG.

3. Zur Zulässigkeit von Wahrunterstellungen.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 5 UE 463/06 vom 21.11.2006

Zur Frage der Zulässigkeit einer Tiefenbegrenzung für Grundstücke des unbeplanten Innenbereichs bei der Bemessung des Straßenbeitrags nach einem grundflächenbezogenen Maßstab.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 2 Ausl A 36/06 vom 23.08.2006

Zu den Gründen, die einer Auslieferung eines Verfolgten in die Türkei unter dem Blickwinkel von Art. 6 EuMRK entgegenstehen können.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 1 B 04.1893 vom 15.05.2006

Eine Abstandsfläche kann aus tatsächlichen Gründen nicht überbaut werden (Art. 7 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 Alternative 3 BayBO), wenn auf ihr weder ein Gebäude noch eine bauliche Anlage, von der Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen (Art. 6 Abs. 9 BayBO), errichtet werden kann.

BAG – Urteil, 3 AZR 372/05 vom 25.04.2006

Hat der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG rechtzeitig gerügt, so muss er grundsätzlich bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums Klage erheben. Andernfalls ist das Klagerecht verwirkt.

OLG-CELLE – Beschluss, 3 W 35/06 vom 03.04.2006

Die Urteile des EuGH vom 25. Oktober 2005 - insbesondere dasjenige in der Rs. "Schulte" (C - 350/03) sind nach Überzeugung des Senats dahingehend zu verstehen, dass

a) eine echte Rechtspflicht der Kreditinstitute zu ordnungsgemäßer Belehrung der Verbraucher über ihr Widerrufsrecht besteht und im Falle der Nichterfüllung dieser Pflicht - freilich nicht ohne weitere Voraussetzungen - die Kreditinstitute Schadensersatz schulden;

b) der vom Verbraucher darzulegende Schaden auf der Nichterfüllung dieser Pflicht beruhen muss. Eine bereits eingetretene Bindung an den Kaufvertrag steht der Ursächlichkeit entgegen. Ist der Darlehensvertrag nach dem Kaufvertrag geschlossen worden, steht dies einem Schadensersatzanspruch nicht entgegen, wenn eine Bindung an den Kaufvertrag (ausnahmsweise) nicht besteht. Die konkrete Finanzierung ist nicht Geschäftsgrundlage des Kaufvertrags. Ein Anscheinsbeweis für beratungsgerechtes Verhalten greift nicht Platz. Der Verbraucher muss dartun, dass er im Falle ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufsrecht von diesem auch Gebrauch gemacht hätte;

c) die Haftung verschuldensunabhängig sein soll. Wer demgegenüber eine verschuldensabhängige Haftung annimmt, kann nicht unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 HtWG ein Verschulden der Kreditinstitute verneinen, weil die Entscheidungen des EuGH dann leer liefen.

BGH – Urteil, II ZR 126/04 vom 23.01.2006

a) Im Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft können über die betragsmäßig festgelegte Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten vereinbart werden, wenn eine derartige Aufspaltung der Beitragspflicht aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgeht und die Höhe der nachzuschießenden Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist.

b) Nachträgliche Beitragspflichten können auch in einer Publikumsgesellschaft nur dann durch Mehrheitsbeschluss begründet werden, wenn die gesellschaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Dies erfordert die Festlegung einer Obergrenze oder sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456).

c) Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den einzelnen Gesellschafter zu Nachschusszahlungen verpflichtet, "soweit die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken", genügt diesen Anforderungen nicht und kann deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung sein.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 12 Q 2828/05 vom 04.01.2006

Bei dem Begehren auf Akteneinsicht in die Verfahrensakten, die im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsverfahren für den geplanten Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main entstanden sind, handelt es sich um eine Streitigkeit im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug zu entscheiden hat.

Das Recht, im Planfeststellungsverfahren Einwendungen erheben und diese in einem Erörterungstermin substantiell erörtern zu können, wird durch den Anspruch auf Umweltinformationen nach der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 mit der rechtlichen Konsequenz erweitert, dass die Betroffenen, die zur Erhebung von Einwendungen befugt sind, bei der Begründung und Erörterung dieser Einwendungen auf den bei der Planfeststellungsbehörde, der Anhörungsbehörde oder sonstigen Behörden vorhandenen Akteninhalt mit Umweltdaten zurückgreifen können.

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