Auch ein (äußerlich) verkehrsgerechtes Verhalten kann das Bereiten eines Hindernisses oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff darstellen, wenn es aus verkehrsfeindlichen Gründen, nämlich in der Absicht erfolgt, einen Verkehrsunfall herbeizuführen.
BGH, Urteil vom 22. Juli 1999 - 4 StR 90/99 -
LG Hamburg
1. Auch im Ausbildungsverhältnis bedarf es bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen, deren Rechtswidrigkeit dem Auszubildenden ohne weiteres erkennbar und bei denen eine Hinnahme durch den Ausbildenden offensichtlich ausgeschlossen ist, vor dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung keiner Abmahnung.
2. Das Landesarbeitsgericht darf in aller Regel von einer Protokollierung der Beweisaufnahme (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 ZPO) nicht gemäß § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO absehen, weil nicht auszuschließen ist, daß trotz fehlender Revisionszulassung durch das Landesarbeitsgericht sein Urteil aufgrund einer Zulassung durch das Bundesarbeitsgericht der Revision unterliegt.
Aktenzeichen: 2 AZR 676/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 01. Juli 1999
- 2 AZR 676/98 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 91 Ca 11482/97 -
Urteil vom 17. Juli 1997
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 16 Sa 128/97 -
Urteil vom 30. Januar 1998
Der Anspruch auf Auskunft und Einsicht in abfindungsrelevante Unterlagen setzt voraus, daß der Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und nur der Anspruchsinhalt offen ist. Er ist nicht gegeben, wenn er die den Anspruch begründenden Tatsachen erst ermitteln helfen soll.
BGH, Beschl. v. 5. März 1999 - BLw 52/98 -
OLG Dresden
AG Oschatz