1. Wenn der Ausländer seinen zunächst verfolgten Aufenthaltszweck vollständig aufgibt und nunmehr aus gänzlich anderen Gründen den (weiteren) Aufenthalt erstrebt, handelt es sich um einen Wechsel des Verfahrensgegenstandes, den er in das Widerspruchsverfahren und ein begleitendes gerichtliches Aussetzungsverfahren nicht mehr einbringen kann.
2. Der Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei vom 19.9.1980 über die Entwicklung des Assoziation verpflichtet und ermächtigt die Ausländerbehörde nicht dazu, türkischen Staatsangehörigen, die noch keine Rechtsposition aus diesem Beschluss erlangt haben, die Stellung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung entgegen nationalen Bestimmungen im Inland zu ermöglichen, damit zu ihren Gunsten auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 30.9.1997, C-98/96, NVwZ 1999, 286) eine solche (nachträglich) entstehen kann (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 10.5.1995 - 1 B 72.95 -, InfAuslR 1995 1995, 312)