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Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, IX R 74/06 vom 22.07.2008

Rechtsgebiete:AO, EStG
Schlagworte:Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei Aktienkauf, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Inhalt einer verbindlichen Zusage, Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung, Entscheidung über die Höhe eines Verlustrücktrags, Bindungswirkung der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs
Stichwort:Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Leitsatz:Bestimmen die Parteien eines Aktienkaufvertrages den im Jahr des Vertragabschlusses zunächst nur vorläufig festgelegten Kaufpreis aufgrund eines erst im folgenden Jahr zu erstellenden Wertgutachtens und machen sie die Besitzübertragung von der vollständigen Zahlung des Kaufpreises abhängig, geht das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen noch nicht mit Abschluss des Kaufvertrags auf den Erwerber über.
Volltext: BFH - Urteil, IX R 74/06



BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 19.02 vom 03.06.2003

Rechtsgebiete:GG, AuslG, RuStAG, VwGO, VwVfG, EG, EMRK
Schlagworte:Staatsangehörigkeit, Einbürgerung, Rücknahme, Täuschung, erschlichene Einbürgerung, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Verbot des Entzugs der Staatsangehörigkeit, Vermeidung von Staatenlosigkeit, Unionsbürgerschaft nach EG-Vertrag, Ermessen, Nachschieben von Ermessenserwägungen, Mitteilung ausländischer Ermittlungsverfahren, schwerer gewerbsmäßiger Betrug, Verletzung des rechtlichen Gehörs
Stichwort:Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Leitsatz:1. Eine durch bewusste Täuschung erwirkte Einbürgerung kann nach den Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts (hier: Art. 48 BayVwVfG) zurückgenommen werden.

2. Das verfassungsrechtliche Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG bewahrt nicht vor der Rücknahme einer derart erschlichenen Einbürgerung.

3. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG enthält die verfassungsrechtliche Wertentscheidung, den Eintritt von Staatenlosigkeit nach Möglichkeit zu verhindern. Diese Wertentscheidung ist in die Ermessensentscheidung über die Rücknahme einer Einbürgerung einzustellen und gegen das öffentliche Interesse an der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abzuwägen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 19.02

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 33.97 vom 24.11.1998

Rechtsgebiete:AuslG, BGB, VwVG, VwVfG
Schlagworte:Auslegung und Bestimmbarkeit von Willenserklärungen, Ausnahmefall, Billigkeitsvorschriften, bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge, Ermessen, Erstattungsanspruch, Geldleistungsanspruch, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Koppelungsverbot, Lastenverteilung, Lebensunterhalt, Leistungsbescheid, politische Leitentscheidung, Regelversagungsgrund, Richtlinien, Schriftform, Solidarität, Sozialhilfe, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Verpflichtungserklärung
Stichwort:Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Leitsatz:Leitsätze:

1. Der Erstattungsanspruch gemäß § 84 Abs. 1 AuslG ist durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

2. Zur Begründung des Anspruchs gemäß § 84 Abs. 1 AuslG genügt eine einseitige, vom Verpflichtungsgeber unterzeichnete Willenserklärung gegenüber der Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung (Verpflichtungserklärung).

3. Verpflichtungserklärungen müssen nicht befristet sein und sich nicht auf einen bestimmten Aufenthaltstitel beziehen. Die im Zusammenhang mit der Aufnahme bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge abgegebenen Verpflichtungserklärungen sind grundsätzlich im Hinblick auf den Beschluß der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 22. Mai 1992 auszulegen. Die Erklärung, den Unterhalt des Ausländers für die Zeit seines bürgerkriegsbedingten Aufenthalts zu tragen, ist hinreichend bestimmt.

4. Gegen Ansprüche gemäß § 84 Abs. 1 AuslG kann grundsätzlich nicht eingewendet werden, Verpflichtungserklärungen zur Aufnahme bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge seien unter sachwidriger Ausnutzung staatlicher Übermacht abgegeben worden und überforderten die Verpflichtungsgeber unzumutbar.

Urteil vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 33.97 -

5. Die Erstattungspflicht gemäß § 84 Abs. 1 AuslG erstreckt sich nur auf rechtmäßig erbrachte Aufwendungen.

6. Die nach § 84 AuslG anspruchsberechtigte Behörde hat bei atypischen Gegebenheiten nach Ermessen über die Heranziehung des Verpflichtungsgebers zu entscheiden. Ein Ausnahmefall in diesem Sinn liegt bei der Aufnahme der bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Regel vor.

7. Zu den maßgeblichen Ermessenserwägungen.

Urteil des 1. Senats vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 33.97 -

I. VG München vom 14.02.1996 - Az.: VG M 6 K 95.4573 -
II. VGH München vom 17.07.1997 - Az.: VGH 12 B 96.1165 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 33.97


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