1. Die gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG, die unmittelbar für Unionsbürger bei behördlicher Beendigung ihres Aufenthalts gelten, sind auch auf türkische Arbeitnehmer anzuwenden, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 haben.
2. Findet die in der Richtlinie geforderte Nachprüfung einer Ausweisungsverfügung durch eine zweite unabhängige Stelle ("Vier-Augen-Prinzip") nicht statt, ist die Ausweisung wegen eines Verfahrensfehlers rechtswidrig, es sei denn, es liegt ein "dringender Fall" vor.
3. Ein "dringender Fall" im Sinne des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG setzt ein besonderes öffentliches Interesse daran voraus, das gerichtliche Hauptverfahren nicht abzuwarten, sondern die Ausweisung sofort zu vollziehen, um damit einer weiteren, unmittelbar drohenden und unzumutbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer zu begegnen.
1. Die rechtliche Beurteilung der Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers ist gleichsam auf zwei Stufen vorzunehmen. Dabei ist die Ausweisung zunächst - unabhängig vom Europäischen Gemeinschaftsrecht - auf ihre Rechtmäßigkeit nach deutschem Recht zu überprüfen. Nur für den Fall, dass im Rahmen einer Überprüfung nach deutschem Recht dem Begehren des Unionsbürgers nicht entsprochen werden kann, muss eine - selbständige - Prüfung unter Beachtung der Regelungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts nach dem Maßstab für eine Beschränkung der Freizügigkeit erfolgen.
2. Für die rechtliche Beurteilung einer Ausweisungsverfügung ist nach deutschem Recht grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend. Auf der europarechtlichen Beurteilungsstufe ist nach einem "längeren Zeitraum" zwischen dem Eintritt der Wirksamkeit der Ausweisung und dem Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auch eine Veränderung der Sachlage - zu Gunsten wie auch zu Lasten des Unionsbürgers - zu berücksichtigen, die nach der Behördenentscheidung eingetreten ist (wie EuGH, Urteil vom 29.4.2004 in den verbundenen Rechtssachen C-482/01 und C-493/01 <Orfanopoulos und Oliveri>).
3. Die Regelungen des § 12 AufenthG/EWG stehen mit den Vorgaben der RL 64/221/EWG in Einklang, soweit die Beschränkung der Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung und aus Gründen der öffentlichen Gesundheit verfügt wird. Daher besteht insoweit für eine unmittelbare Anwendung der RL 64/221/EWG kein Bedürfnis.
4. Aus Art. 4 Abs. 2 RL 64/221/EWG ergibt sich kein allgemeines Ausweisungsverbot freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger für alle Fallgestaltungen, in denen die im Anhang zu der Richtlinie aufgeführten Krankheiten oder Gebrechen erst nach Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis-EG auftreten. Vielmehr stehen Art. 4 RL 64/221/EWG und § 12 Abs. 6 Satz 1 AufenthG/EWG auch nach Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis-EG einer Beschränkung der Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung nicht entgegen, wenn der Kranke über das "Auftreten" der Krankheit - in ihrer lediglich abstrakten Gefährlichkeit - hinaus durch sein persönliches Verhalten die öffentliche Ordnung nunmehr konkret (tatsächlich und hinreichend schwer) gefährdet und dadurch ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
5. Die Verfahrensgarantien des Art. 9 RL 64/221/EWG werden durch den Rechtsschutz erfüllt, den die Verwaltungsgerichte in Deutschland gewähren (Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -).
1. Ein Bescheid, der eine Abgabe zu niedrig festsetzt, ist im Regelfall als ausschließlich belastender Verwaltungsakt anzusehen. Das gilt auch für die Festsetzung sog. Elternbeiträge (§ 90 SGBVIII), die sich der Sache nach als Benutzungsgebühren darstellen.
2. Eine zu niedrige Abgabenfestsetzung kann Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein. Dies setzt allerdings eine adäquate Vertrauensbetätigung des Betroffenen, die Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung und zudem voraus, dass im Zuge der sodann gebotenen Interessenabwägung die Interessen des Betroffenen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit überwiegen.
3. Aus den Regelungen des Haushalts- und Abgabenrechts sowie aus dem Verfassungsgrundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung ergibt sich, dass die öffentliche Hand entstandene Gebührenansprüche grundsätzlich in vollem Umfang geltend zu machen und das Gebührenschuldverhältnis auszuschöpfen hat.
4. Für die Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 Abs. 1 SGB X, die grundsätzlich im Ermessen der Behörde steht, gibt das einschlägige Fachrecht mit der Gebührenausschöpfungs- und -erhebungspflicht in der Weise eine Richtung vor, dass dieses Ermessen im Regelfall nur durch eine Rücknahme einer entgegen stehenden zu niedrigen Gebührenfestsetzung ausgeübt werden kann (sog. intendiertes Ermessen). Trifft dies im Einzelfall zu und entscheidet die Behörde in dem durch das Gesetz vorgegebenen Sinne, bedarf es keiner Abwägung des Für und Wider und entfällt damit auch eine entsprechende Begründungpflicht.
5. Im Falle intendierten Ermessens liegt ein fehlerhafter Ermessensgebrauch nur vor, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt oder erkennbar geworden wären, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen ließen, sie gleichwohl aber eine entsprechende Abwägung nicht vorgenommen hat..
6. Streitigkeiten um Elternbeiträge nach § 90 SGB VIII sind gerichtskostenfrei, denn das Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne von § 188 Satz 2 VwGO erfasst alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Regelungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII.