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Gesetzliches Schuldverhältnis

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Beschluss, 7 ABR 65/96 vom 13.05.1998

Rechtsgebiete:BetrVG, BGB, BRAGO
Schlagworte:Vergleichsgebühr bei einem Rechtsanwalt als Sachverständigem
Stichwort:Gesetzliches Schuldverhältnis
Leitsatz:Leitsätze:

1. Will der Betriebsrat seinen Anspruch auf Freistellung von den Kosten, die durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG entstanden sind, an den Gläubiger abtreten, so bedarf es dazu eines entsprechenden Betriebsratsbeschlusses. Fehlt der Beschluß, erwirbt der Gläubiger keine unmittelbar gegen den Arbeitgeber durchsetzbare Forderung.

2. Der Freistellungsanspruch des Betriebsrats wandelt sich mit der ordnungsgemäß beschlossenen Abtretung in einen Zahlungsanspruch.

3. Verständigen sich die Betriebspartner über einen Interessenausgleich und schließen sie einen Sozialplan ab, so handelt es sich dabei nicht um einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB und des § 23 BRAGO.

Aktenzeichen: 7 ABR 65/96
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 13. Mai 1998
- 7 ABR 65/96 -

I. Arbeitsgericht
Bochum
Beschluß vom 15. November 1994
- 2 BV 42/94 -

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
Beschluß vom 14. Mai 1996
- 13 TaBV 106/95 -
Volltext: BAG - Beschluss, 7 ABR 65/96



BAG – Urteil, 4 AZR 264/96 vom 10.12.1997

Rechtsgebiete:BGB, EWG-Vertrag, EWG-Richtlinie
Schlagworte:Mittelbare Entgeltdiskriminierung in einer Vergütungsordnung
Stichwort:Gesetzliches Schuldverhältnis
Leitsatz:Leitsätze:

1. Richtet sich die Vergütung des Arbeitnehmers nach einer Vergütungsordnung, muß diese für die Prüfung, ob sie eine gegen das Lohngleichheitsgebot für Männer und Frauen verstoßende Regelung enthält, in ihrer Gesamtheit betrachtet werden.

2. Eine mittelbare Entgeltdiskriminierung von Sozialarbeitern durch die Vergütungsordnung zum BAT kann danach nicht aus dem Vergleich der für ihre Eingruppierung geltenden speziellen Tätigkeitsmerkmale mit denjenigen für Technische Angestellte abgeleitet werden; vergleichend zu betrachten sind vielmehr auch alle übrigen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte anderer Berufe mit Fachhochschulabschluß und entsprechender Tätigkeit.

3. Rügt ein Kläger den Verstoß einer Vergütungsordnung gegen das Lohngleichheitsgebot, ohne diesen substantiiert zu begründen, kann sich die gerichtliche Prüfung darauf beschränken, ob für die Berechtigung des gerügten Verstoßes greifbare Anhaltspunkte bestehen.

4. Für eine mittelbare Entgeltdiskriminierung der Sozialarbeiter durch die Vergütungsordnung zum BAT bestehen keine solchen greifbaren Anhaltspunkte; dies ergibt bereits der Vergleich der für sie geltenden speziellen Tätigkeitsmerkmale mit den allgemeinen Merkmalen der Vergütungsordnung, nach denen eine Vielzahl von Angestellten mit Fachhochschulabschluß und entsprechender Tätigkeit eingruppiert ist.

Aktenzeichen: 4 AZR 264/96
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 10. Dezember 1997
- 4 AZR 264/96 -

I. Arbeitsgericht
Siegburg
Urteil vom 21. Juni 1995
- 3 Ca 704/92 -

II. Landesarbeitsgericht
Köln
Urteil vom 11. Januar 1996
- 6 Sa 901/95 -
Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 264/96

BAG – Urteil, 9 AZR 445/96 vom 02.12.1997

Rechtsgebiete:BGB, GG, VwGO
Schlagworte:Arbeitsrechtliche Konkurrentenklage
Stichwort:Gesetzliches Schuldverhältnis
Leitsatz:Leitsätze:

1. Macht ein Bewerber um eine für Angestellte ausgeschriebene Stelle des öffentlichen Dienstes geltend, er sei unter Verletzung der in Art. 33 Abs. 2 festgelegten Kriterien abgewiesen worden, kann er arbeitsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen (sogenannte arbeitsrechtliche Konkurrentenklage).

2. Abweichend von der beamtenrechtlichen Konkurrentenklage bedarf es dazu im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren nicht der Aufhebung des ablehnenden Bescheides. Prozeßziel der arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage ist nicht die Neubescheidung im Sinne von § 113 Abs. 5 VwGO, sondern die Wiederholung Auswahlentscheidung unter Beachtung der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG.

3. Die Erledigung der arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage tritt ein, wenn die erstrebte Wiederholung der Auswahlentscheidung gegenstandslos wird, weil das Bewerbungsverfahren durch die endgültige Besetzung der Stelle abgeschlossen ist.

Aktenzeichen: 9 AZR 445/96
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 02. Dezember 1997
- 9 AZR 445/96 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
Urteil vom 18. September 1995
- 93 Ca 33961/94 -

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
Urteil vom 24. April 1996
- 14 Sa 3/96 -
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 445/96

BAG – Urteil, 9 AZR 668/96 vom 02.12.1997

Rechtsgebiete:GG, LGG Berlin
Schlagworte:Konkurrentenklage wegen Nichtbeachtung einer landesrechtlichen Regelung zur Frauenförderung - Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit einem Mitbewerber
Stichwort:Gesetzliches Schuldverhältnis
Leitsatz:Leitsätze:

1. § 8 Abs. 2 Landesgleichstellungsgesetz Berlin (LGG) verstößt weder gegen Gemeinschaftsrecht noch gegen Art. 3 Abs. 3 GG.

2. § 8 Abs. 2 LGG Berlin begründet keinen über Art. 33 Abs. 2 GG hinausgehenden Anspruch der nicht berücksichtigten Bewerberin auf Übertragung des Beförderungsamtes, wenn die Besetzungsentscheidung nicht nur zwischen ihr und dem vom Arbeitgeber ausgewählten Bewerber getroffen worden ist, sondern auch andere Bewerber/Bewerberinnen als besser qualifiziert beurteilt worden sind. In diesen Fällen kommt nur ein Anspruch auf Neubescheidung in Betracht.

3. Ein Anspruch auf Neubescheidung wird gegenstandslos, wenn die Stelle zwischenzeitlich besetzt ist.

Aktenzeichen: 9 AZR 668/96
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 02. Dezember 1997
- 9 AZR 668/96 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
Urteil vom 10. Januar 1996
- 19 Ca 22236/95 -

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
Urteil vom 08. August 1996
- 14 Sa 32/96 -
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 668/96


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