Die Erteilung einer Genehmigung nach § 6 Abs. 4 AtG i.d.F. des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl I S. 1351) setzt kein gesondertes individuelles Bedürfnis für die Aufbewahrung bestrahlter Brennelemente außerhalb der staatlichen Verwahrung voraus. Das erforderliche Bedürfnis für diese Zwischenlagerung wird durch § 9 a Abs. 2 Satz 3 AtG kraft Gesetzes begründet. Die in § 6 Abs. 4 Satz 7 AtG angeordnete entsprechende Geltung des § 6 Abs. 2 AtG bezieht sich deshalb nur auf die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 Nr. 1 bis 4.
Für ein Vorgehen von Straßenverkehrsbehörden in Form von regelmäßig allein sachgerechten weiträumigen Verkehrsbeschränkungen zum Schutz der Bevölkerung vor verkehrsbedingten erhöhten Ozonkonzentrationen in den Sommermonaten ("Sommer-smog") hält das gültige Straßenverkehrs- und Immissionsschutzrecht über die Bestimmungen der §§ 40 a ff. BImSchG (Ozongesetz 1995) hinaus keine tauglichen Grundlagen bereit.
Urteil des 3. Senats vom 15. April 1999 - BVerwG 3 C 25.98 -
I. VG Frankfurt vom 21.05.1996 - Az.: VG 6 E 2571/95 -
II. VGH Kassel vom 26.11.1997 - Az.: VGH 14 UE 3327/96 -