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gesetzlicher Eigentumsübergang

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 30.02 vom 19.08.2003

Rechtsgebiete:ENeuOG, BENeuglG, EV, VwGO, VZOG
Schlagworte:Sondervermögen Reichsbahn, Reichsbahn, Sondervermögen, Bundeseisenbahnvermögen, Eigentumsübergang kraft Gesetzes, gesetzlicher Eigentumsübergang, bahnnotwendige Nutzung, ausschließlich bahnnotwendige Nutzung, unmittelbar bahnnotwendige Nutzung, Übertragungsverpflichtung des Bundeseisenbahnvermögens, Nicht-Nutzung (Leerstand), partielle anderweitige Nutzung, Nutzung, partielle anderweitige bzw. Nicht-Nutzung, Einigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG, Rechtsverletzung (im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), Klagebefugnis wegen Vereitelung eines gesetzlichen Übertragungsanspruchs
Stichwort:gesetzlicher Eigentumsübergang
Leitsatz:Durch die Zuordnung einer Liegenschaft an einen anderen Zuordnungsprätendenten wird die Deutsche Bahn AG in ihren Rechten nicht nur dann verletzt, wenn das Eigentum an der Liegenschaft gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV in Verbindung mit § 21 BENeuglG kraft Gesetzes auf sie übergegangen ist, sondern auch dann, wenn sie im Falle des Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV im Vermögenszuordnungsverfahren die Zuordnung der Liegenschaft nach den §§ 20 ff. BENeuglG beanspruchen kann oder sie einen Eigentumsverschaffungsanspruch gegen das Bundeseisenbahnvermögen hat (Fall des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BENeuglG).

Der "ausschließlichen Bahnnotwendigkeit" im Sinne des § 21 BENeuglG steht auch eine geringfügige Fremdnutzung der Liegenschaft durch Dritte entgegen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 30.02



BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 18.01 vom 13.09.2001

Rechtsgebiete:EV, TreuhG, VZOG
Schlagworte:Sondervermögen Reichsbahn (Reichspost), Reichsbahn, Sondervermögen, Bahnvermögen, "Altvermögen" von Bahn bzw. Post, Eigentumsübergang, gesetzlicher, gesetzlicher Eigentumsübergang, Restitution, öffentliche, öffentliche Restitution, Rückübertragungsanspruch, Vermögenszuordnung von Reichsbahnvermögen, Treuhand-Kapitalgesellschaft, Vermögenserwerb einer -, Umwandlung eines VEB, VEB, Umwandlung eines - in Treuhand-Kapitalgesellschaft, Wirtschaftseinheit, Fondsinhaberschaft einer -, Fondsinhaberschaft einer Wirtschaftseinheit und gesetzlicher Vermögenserwerb, Vermögenserwerb als Folge einer Fondsinhaberschaft, Rechtsträgerschaft an Grund und Boden und Vorrang der Fondsinhaberschaft.
Stichwort:gesetzlicher Eigentumsübergang
Leitsatz:Zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn gehörende Vermögensgegenstände sind von dem gesetzlichen Eigentumsübergang auf eine durch Umwandlung entstandene Kapitalgesellschaft (§ 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG) nicht ausgenommen (wie Urteil vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 17.01).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 18.01

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 17.01 vom 23.08.2001

Rechtsgebiete:EV, TreuhG, VZOG
Schlagworte:Sondervermögen Reichsbahn (Reichspost), Reichsbahn, Sondervermögen, Bahnvermögen, "Altvermögen" von Bahn bzw. Post, Eigentumsübergang, gesetzlicher, gesetzlicher Eigentumsübergang, Restitution, öffentliche, öffentliche Restitution, Rückübertragungsanspruch, Vermögenszuordnung von Reichsbahnvermögen, analoge Anwendung, entsprechende Anwendung, Gesetzesanwendung, entsprechende -, Nutzungs-(Um-)Widmung, Widmung, Umwidmung, Treuhand-Kapitalgesellschaft, Vermögenserwerb einer -, Umwandlung eines VEB, VEB, Umwandlung eines - in Treuhand-Kapitalgesellschaft, Wirtschaftseinheit, Fondsinhaberschaft einer -, Fondsinhaberschaft einer Wirtschaftseinheit und gesetzlicher Vermögenserwerb, Vermögenserwerb als Folge einer Fondsinhaberschaft, Rechtsträgerschaft an Grund und Boden und Vorrang der Fondsinhaberschaft.
Stichwort:gesetzlicher Eigentumsübergang
Leitsatz:1. Das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EV kann auch Vermögenswerte umfassen, die am 8. Mai 1945 zum Reichseisenbahnvermögen gehörten und danach in Eigentum des Volkes überführt wurden.

2. Zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn gehörende Vermögensgegenstände sind von dem gesetzlichen Eigentumsübergang auf eine durch Umwandlung entstandene Kapitalgesellschaft (§ 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG) nicht ausgenommen.

3. Für Rückübertragungsansprüche der Bahn (der Post) ist Art. 26 EV (Art. 27 EV) gegenüber den Vorschriften in Art. 21 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV die speziellere Vorschrift.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 17.01

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 15.98 vom 15.07.1999

Rechtsgebiete:EV, VZOG, WoGenVermG
Schlagworte:Sondervermögen Reichspost (Reichsbahn), Reichspost, Sondervermögen, Postvermögen, Bahnvermögen, "Altvermögen" (im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 5, 1. Alternative EV), "Erwerbsvermögen" (im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Satz 2, 1. Alternative bzw. Art. 27 Abs. 1 Satz 5, 2. Alternative EV), "Widmungsvermögen" (im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative bzw. Art. 27 Abs. 1 Satz 5, 3. Alternative EV), Eigentumsübergang, gesetzlicher, gesetzlicher Eigentumsübergang, Restitution, öffentliche, öffentliche Restitution, Rückfallanspruch, Unentgeltlichkeit einer Vermögensübertragung, Vermögenszuordnung von Postvermögen, Grundstück, Teilfläche, Teilflächen von Buchgrundstücken, Zuordnung von Grundstücksteilflächen, Wohnungsgenossenschaften, Nutzung durch -, "Restitutionsfestigkeit" eines Zuordnungsanspruchs, Gesetzeslücke, versehentliche.
Stichwort:gesetzlicher Eigentumsübergang
Leitsatz:Leitsätze:

1. Die den Artikeln 26 Abs. 1 Satz 2 und 27 Abs. 1 Satz 5 EV unterfallenden Vermögensgegenstände sind nicht bereits mit dem Beitritt der DDR auf einigungsvertraglicher Grundlage kraft Gesetzes übertragen worden, sondern waren eines Übertragungsverfahrens bedürftig.

2. Ein Anspruch auf Übertragung eines Art. 27 Abs. 1 Satz 5 (1. Alternative) EV unterfallenden Vermögensgegenstandes ("Reichspostaltvermögen") unterliegt den gleichen einigungsvertraglichen, vermögenszuordnungsrechtlichen und sonstigen (hier: wohnungsgenossenschaftsvermögensrechtlichen) Übertragungshindernissen wie ein öffentlicher Restitutionsanspruch aus Art. 21 Abs. 3 (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7) EV.

Urteil des 3. Senats vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 15.98 -

I. VG Berlin vom 05.09.1997 - Az.: VG 3 A 849.94 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 15.98


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