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Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 378/08 vom 05.03.2008

Rechtsgebiete:GG, AufenthG, AufenthV, DVAuslG
Schlagworte:Aufenthaltserlaubnis, Gesetzlicher Anspruch, Visumverfahren, Passpflicht, Ausnahmefall, Maßgeblicher Zeitpunkt
Stichwort:gesetzlicher Anspruch
Leitsatz:1. § 39 Nr. 5 AufenthV setzt nicht voraus, dass die Abschiebung des Ausländers zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz noch ausgesetzt ist. Es genügt, dass die Abschiebung bei Einholung der Aufenthaltserlaubnis, d.h. zum Zeitpunkt der Antragstellung, ausgesetzt ist (Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 15.9.2007 - 11 S 837/06 - InfAuslR 2008, 24).

2. Bei der Anwendung des § 39 Nr. 5 AufenthV muss eine Duldung außer Betracht bleiben, wenn sie dem Ausländer ausschließlich zum Zweck der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens erteilt worden ist, in dem sich der Ausländer gegen die Versagung des nach dieser Norm erstrebten Aufenthaltstitels oder die sofortige Vollziehung dieser Behördenentscheidung wendet.

3. § 5 Abs. 2 AufenthG ist nicht anwendbar, soweit ein Ausländer gemäß §§ 39 bis 41 AufenthV den Aufenthaltstitel nach der Einreise einholen darf.

4. Ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht auch dann, wenn im Hinblick auf die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ein Ausnahmefall vorliegt. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn ein Ausländer, der einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um einen Pass zu erlangen, und die Behörden seines Herkunftsstaates ihm einen solchen voraussichtlich ausstellen würden, wenn die Ausländerbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels zusichert.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 378/08



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 11 S 837/06 vom 15.09.2007

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Ausweisungsgrund, Regelfall, Ausnahmefall, Gesetzlicher Anspruch
Stichwort:gesetzlicher Anspruch
Leitsatz:1. Ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann auch dann bestehen, wenn im Hinblick auf eine Regelerteilungsvoraussetzung (hier: § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) ein Ausnahmefall vorliegt. Ein Ausnahmefall setzt einen atypischen Geschehensverlauf voraus, der das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelerteilungsvoraussetzung beseitigt (hier bejaht für eine mehrere Jahre zurückliegende, nicht abgeurteilte und daher nicht "tilgungsfähige" Straftat).

2. Liegt im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein Ausnahmefall vor, bedarf es keiner Prüfung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 11 S 837/06

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 11.03 vom 17.03.2004

Rechtsgebiete:AuslG, DVAuslG
Schlagworte:Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltserlaubnis, Daueraufenthalt, Einreise, Besuchsvisum, Sichtvermerk, Visum, gesetzlicher Anspruch, außergewöhnliche Härte, Familiennachzug, Aufenthaltsbefugnis
Stichwort:gesetzlicher Anspruch
Leitsatz:Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, den § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG voraussetzt, muss ein strikter Rechtsanspruch sein, nicht ein solcher, der seinerseits nur ein Ermessen eröffnet, selbst wenn im Einzelfall das Ermessen "auf Null" reduziert ist (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 11.03

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 13 S 625/01 vom 11.06.2001

Rechtsgebiete:AuslG, IT-AV, AEVO, ARB 1/80, ARB 2/76
Schlagworte:gesetzlicher Anspruch, öffentliches Interesse, Verschlechterungsverbot, Stillhalteklausel, ordnungsgemäßer Aufenthalt, ordnungsgemäße Beschäftigung
Stichwort:gesetzlicher Anspruch
Leitsatz:1. Die in Art. 13 ARB 1/80 enthaltene Stillhalteklausel entfaltet unmittelbare Wirkung, gilt aber nur für solche Arbeitnehmer bzw. Familienangehörige, die sich arbeitsrechtlich und aufenthaltsrechtlich in einer ordnungsgemäßen Position befinden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29.4.1997 - 1 C 3.95 -, NVwZ 1998, 81-84). Danach kann ein Türke nicht geltend machen, die Vorschrift des § 28 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz AuslG sei beim Übergang von einer Aufenthaltsbewilligung zu einer Aufenthaltserlaubnis wegen des aus Art. 13 ARB 1/80 folgenden Verschlechterungsverbots nicht anwendbar, wenn sein Aufenthalt zum Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht ordnungsgemäß ist.

2. Die Regelung, dass Ausländer, deren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestandskräftig abgelehnt worden ist und denen bestandskräftig die Abschiebung angedroht worden ist, den Geltungsbereich des Ausländergesetzes unverzüglich zu verlassen haben, galt bereits beim Inkrafttreten des ersten Verschlechterungsverbots in Art. 7 ARB 2/76 (vgl. §§ 2, 12 und 13 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965, BGBl. I S. 353) und unterliegt damit selbst nicht dem Verschlechterungsverbot des Art. 13 ARB 1/80.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 13 S 625/01


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