JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > gesetzlicher
| Rechtsgebiete: | VermG, VwVfG |
| Schlagworte: | Staatliche Verwaltung, Beendigung, Vermögenswert, unbekannter Eigentümer, Vertreter, gesetzlicher, Vergütungsanspruch, Auslagenersatz, Aufwendungsersatzanspruch, Schuldverhältnis, auftragsähnliches, Leistungsbescheid |
| Stichwort: | gesetzlicher |
| Leitsatz: | Die Behörde, die um die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters des Eigentümers eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswerts ersucht hat, darf vom Eigentümer den Ersatz der Kosten einer angemessenen Vergütung des Vertreters und der ihm erstatteten baren Auslagen verlangen. Ansprüche des gesetzlichen Vertreters gegen den vertretenen Eigentümer können nicht durch Leistungsbescheid festgesetzt werden. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 5.03 | |
| Rechtsgebiete: | EntschRÄndG, VermG, REAO, Abkommen BRD/USA vom 13.05.1992 |
| Schlagworte: | Parteiwechsel, gesetzlicher, Zuständigkeit, Berechtigte, Verkauf, verfolgungsbedingter, Legalzession, Zession, Rechtsnachfolger, amerikanische, Anmeldung, Anmeldefrist, Ausschlussfrist, Fristversäumnis, Heilung, Heilungsvorschrift, Wiederaufleben, Rechtsmangel, Rückwirkung, Vertrauensschutz, Rechtssicherheit, unklare Rechtslage |
| Stichwort: | gesetzlicher |
| Leitsatz: | Mit der Einführung des § 29 Abs. 3 VermG ist das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Wirkung vom 1. Januar 2004 als Ausgangsbehörde auch für alle Verfahren zuständig geworden, in denen neben Ansprüchen nach § 1 Abs. 6 VermG auch andere Ansprüche nach dem Vermögensgesetz geltend gemacht werden. In anhängigen Gerichtsverfahren ist ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten. § 30 a Abs. 1 Satz 4 Alternative 2 VermG stellt eine Heilungsvorschrift dar, durch die der Rechtsmangel der Fristversäumnis bei der Legalzession nachträglich unbeachtlich wird und nach dem 31. Dezember 1992 erloschene Ansprüche wieder aufleben. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 9.03 | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, VwGO, ZPO, GG |
| Schlagworte: | Besetzung, vorschriftsmäßige, Einzelrichter, Übertragung : Einzelrichter, Geschäftsverteilungsplan, Rügeverzicht, Rechtsanwendung, unrichtige, Willkür, Manipulation, Beweggrund, subjektiver, Kriterium, objektives, Richter, gesetzlicher, Urteilsbegründung, fehlende, Begründungsmangel |
| Stichwort: | gesetzlicher |
| Leitsatz: | 1. Die Rüge unvorschriftsmäßiger Besetzung der Richterbank ist nicht verzichtbar. 2. Ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters liegt nicht schon bei unrichtiger Handhabung formaler Vorschriften über die Zuständigkeit vor, sondern erst dann, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Entscheidung bestimmend gewesen sind oder wenn sie nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. 3. Für die Übertragung auf den Einzelrichter reicht es aus, dass der Geschäftsverteilungsplan des Spruchkörpers die Kriterien bestimmt, nach denen die Mitglieder des Spruchkörpers zuständig werden. 4. Die Begründungspflicht ist erst verletzt, wenn eine Begründung ganz unterblieben ist oder die beigefügten Gründe, dem Kernanliegen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht mehr genügen, die tragenden Entscheidungsgründe knapp, aber verständlich zu vermitteln. Davon kann erst ausgegangen werden, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 228/03 | |
| Rechtsgebiete: | LSA-VwVfG, LSA-MitSEPl-VO, LSA-LHO |
| Schlagworte: | Verwaltungsakt, Bekanntgabe, Einzel-Bekanntgabe, Vertreter, gesetzlicher, Bekanntgabe-Adressat, Inhalts-Adressat, Adressat, Schulschließung, Ermessen, Schulentwicklungsplanung, Schulorganisation, Recht, eigenes, Rechtsverletzung, Schulplanung, Schulstandort, Haushalt, Zumutbarkeit, Belang, privater, Belang, öffentlicher, Abwägung |
| Stichwort: | gesetzlicher |
| Leitsatz: | Wird die Allgemeinverfügung (hier: eine Schulschließung) im Weg der Einzel-Bekannmachung dem gesetzlichen Vertreter des Schülers bekannt gegeben, so muss die Bekanntgabeform erkennen lassen, dass der Vertreter nur Bekanntgabe-, nicht aber Inhalts-Adressat sein soll. Eine Schulschließung, die nach dem gesetzlichen Beginn des neuen Schuljahrs, aber vor Beginn des Unterrichts wirksam wird, hat keine Rückwirkung. Eltern und Schülern steht bei der planerischen schulorganisatorischen Maßnahme einer Schulschließung kein umfassender Anspruch auf Abwägung ihrer privaten mit den öffentlichen Belangen zu. Gegen die Schließung eines Schulstandorts können sie sich erst wehren, wenn sie in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 435/03 | |
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