§ 7 Abs. 3 a SGB II enthält eine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Verantwortungsgemeinschaft. Um die Vermutung zu widerlegen hat ein Antragsteller plausible Gründe dafür darzulegen - und gegebenenfalls zu beweisen -, dass keiner der in § 7 Abs. 3 a SGB II aufgeführten Tatbestände gegeben ist.
§ 7 Abs. 3 a SGB II enthält eine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Verantwortungsgemeinschaft. Um die Vermutung zu widerlegen hat ein Antragsteller plausible Gründe dafür darzulegen - und gegebenenfalls zu beweisen -, dass keiner der in § 7 Abs. 3 a SGB II aufgeführten Tatbestände gegeben ist.