Ein Urteil ist auch dann nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind, weil die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie völlig unzureichend sind.
Die materielle Rechtskraft einer vorgreiflichen Entscheidung bindet auch dann, wenn sie in demselben Verwaltungsstreitverfahren eingetreten ist.